Als besetzte oder eingegliederte Gebiete im Sinne des §
29b Abs. 1 und des §
44a Abs. 1
BRüG gelten
- 1.
- die in § 1 genannten Gebiete,
- 2.
- das Generalgouvernement nach dem Stande vom 1. August 1941 und die eingegliederten Ostgebiete einschließlich der Freien Stadt Danzig,
- 3.
- die Reichskommissariate Ostland und Ukraine sowie der Bezirk Bialystok,
- 4.
- das Protektorat Böhmen und Mähren,
- 5.
- der Bereich des Militärbefehlshabers in Serbien,
- 6.
- das Königreich Italien,
- 7.
- das Königreich Griechenland.
(1) Allgemeine Maßnahmen im Sinne des §
29b Abs. 1 und des §
44a Abs. 1
BRüG für die überwiegende Verbringung entzogener Schmuck- und Edelmetallgegenstände - außer Gebrauchssilber - in das nach §
5 BRüG maßgebliche Gebiet sind getroffen worden bei Entziehungen
- 1.
- durch Dienststellen der SS, der Sicherheitspolizei und des SD für die in § 1 Nr. 1 bis 4, § 4 Nr. 2 bis 7 genannten Bereiche,
- 2.
- durch die Devisenschutzkommandos für die in § 1 Nr. 1 bis 4 genannten Bereiche,
- 3.
- durch den "Verwalter des dem Reich verfallenen Vermögens im Bereich des Militärbefehlshabers in Frankreich" (Dienststelle Niedermeyer) für den in § 1 Nr. 1 genannten Bereich,
- 4.
- durch Dienststellen der SS in den Konzentrationslagern Mauthausen und Natzweiler.
(2) Allgemeine Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 liegen auch dann vor, wenn die Entziehung durch andere als die in Absatz 1 genannten Dienststellen des Reichs erfolgt ist, die entzogenen Schmuck- und Edelmetallgegenstände aber durch eine der in Absatz 1 genannten Dienststellen in das nach §
5 BRüG maßgebliche Gebiet verbracht worden sind.
(3) Auf die Wegnahme oder die Ablieferung von Schmuck- und Edelmetallgegenständen im Lager Theresienstadt findet Absatz 1 Nr. 1 keine Anwendung.
Als Entziehungszeiträume im Sinne des §
29b Abs. 2 und des §
44a Abs. 1
BRüG kommen in Betracht
- 1.
- bei den in § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 genannten Maßnahmen die Zeit der Besetzung des betreffenden Entziehungsortes durch die deutsche Besatzungsmacht, für den in § 4 Nr. 6 genannten Bereich jedoch erst ab 8. September 1943;
- 2.
- bei den in § 5 Abs. 1 Nr. 3 genannten Maßnahmen die Zeit vom 1. Juli 1941 bis zum 17. August 1944.