1Die statistischen Ämter des Bundes und der Länder dürfen den für statistische Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände, die die Voraussetzungen des
§ 16 Absatz 5 Satz 2 des Bundesstatistikgesetzes erfüllen, auf Anforderung für ausschließlich statistische Zwecke Angaben aus dem Statistikregister zu folgenden Merkmalen für örtliche Einheiten (Betriebe, Arbeitsstätten) in ihrem Zuständigkeitsbereich übermitteln:
- 1.
- wirtschaftliche Haupt- und Nebentätigkeiten (Wirtschaftszweige),
- 2.
- Zahl der tätigen Personen und der Beschäftigten nach Arten der Beschäftigungsverhältnisse,
- 3.
- Gemeindeschlüssel, Straße und Hausnummer.
2Die Angaben zu Straße und Hausnummer nach Satz 1 Nummer 3 dürfen nur zur Zuordnung der örtlichen Einheiten zu kleinräumigen Gliederungen verwendet werden.
3Sie sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu löschen.
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G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2727
Gesetz zur Errichtung und Führung eines Registers über Unternehmensbasisdaten und zur Einführung einer bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer für Unternehmen und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2506, 4455
Artikel 3 UBRegGEG Änderung des Statistikregistergesetzes ... Absatz 2 Satz 1, § 2a Satz 1, § 4a Absatz 1, § 5 Nummer 6, § 7 Absatz 1 und § 9 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Abs." durch das Wort „Absatz" ersetzt. ... 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1, § 2a Satz 1, § 3 Absatz 2, § 7 Absatz 1 und § 9 Satz 2 wird jeweils die Angabe „Nr." durch das Wort „Nummer" ...