Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 5 StatRegG vom 15.07.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 5 StatRegG, alle Änderungen durch Artikel 3 UBRegGEG am 15. Juli 2021 und Änderungshistorie des StatRegG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 5 StatRegG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.07.2021 geltenden Fassung
§ 5 StatRegG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2506
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 5


Die Handwerkskammern übermitteln von den Kammerzugehörigen ihres Bezirks folgende Angaben:

1. Name oder Firma, bei Gesellschaften des Bürgerlichen Rechts die Bezeichnung, unter der sie das Handwerk oder das handwerksähnliche Gewerbe betreiben, sowie Anschrift der gewerblichen Hauptniederlassung einschließlich Gemeindeschlüssel,

2. Rechtsform,

3. Zeitpunkt der Eintragung in die Handwerksrolle oder in das Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes,

4. für Handwerksbetriebe gemäß § 1 der Handwerksordnung: Eintragungsgrund nach den §§ 7 und 119 der Handwerksordnung,

5. Zeitpunkt der Löschung in der Handwerksrolle oder in dem Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes,

(Text alte Fassung)

6. für Handwerksbetriebe nach § 1 und § 18 Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung: zu betreibendes Handwerk oder bei Ausübung mehrerer Handwerke diese Handwerke; für Betriebe eines handwerksähnlichen Gewerbes gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 der Handwerksordnung: zu betreibendes handwerksähnliches Gewerbe oder bei Ausübung mehrerer handwerksähnlicher Gewerbe diese Gewerbe,

(Text neue Fassung)

6. für Handwerksbetriebe nach § 1 und § 18 Absatz 2 Satz 1 der Handwerksordnung: zu betreibendes Handwerk oder bei Ausübung mehrerer Handwerke diese Handwerke; für Betriebe eines handwerksähnlichen Gewerbes gemäß § 18 Absatz 2 Satz 2 der Handwerksordnung: zu betreibendes handwerksähnliches Gewerbe oder bei Ausübung mehrerer handwerksähnlicher Gewerbe diese Gewerbe,

7. Nummer des Finanzamts und Steuernummer,

8. Kennzeichen zur Identifikation (Kammer- und Identnummer), bei Änderung auch das zuletzt übermittelte Kennzeichen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)