Änderung § 10 StatRegG vom 27.07.2016

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 10 StatRegG, alle Änderungen durch Artikel 2 BStatGuaÄndG am 27. Juli 2016 und Änderungshistorie des StatRegG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 10 StatRegG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.07.2016 geltenden Fassung
§ 10 StatRegG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 21.07.2016 BGBl. I S. 1768
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 10


vorherige Änderung

 


(1) Die Deutsche Bundesbank übermittelt an das Statistische Bundesamt Angaben aus den von ihr erstellten Wirtschaftsstatistiken zum Zwecke der Pflege und Führung des Statistikregisters.

(2) 1 Das Statistische Bundesamt übermittelt der Deutschen Bundesbank zur Erfüllung ihrer statistischen Aufgaben und Verpflichtungen insbesondere aus unmittelbar geltenden europäischen Rechtsakten auf Anforderung folgende Angaben aus dem Statistikregister:

1. Angaben gemäß Anhang der Verordnung (EG) Nr. 177/2008,

2. Zahl der Beschäftigten,

3. Umsatz,

4. Beziehungen zu anderen Einheiten,

5. Zugehörigkeit zu einer Organschaft, einschließlich deren Kennnummer im Statistikregister.

2 Die Angaben werden in der Deutschen Bundesbank nur von Organisationseinheiten gespeichert und genutzt, die räumlich, organisatorisch und personell von anderen Aufgabenbereichen der Deutschen Bundesbank getrennt sind.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed