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§ 5 - Ausführungsanordnung zur Konzessionsabgabenanordnung (A/KAE)

A. v. 27.02.1943 RAnz. Nr. 75; zuletzt geändert durch § 9 V. v. 09.01.1992 BGBl. I S. 12 (= "für Strom und Gas außer Kraft")
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 721-3-1 Preise in der Energiewirtschaft

§ 5



(1) Als Wasserlieferungen, die nicht zu den allgemeinen Bedingungen und allgemeinen Tarifpreisen abgegeben werden (§ 2 Abs. 3 KAE), sind anzusehen

a)
alle Lieferungen, die ausdrücklich als Lieferungen nach Sonderverträgen oder zu Großabnehmerpreisen bezeichnet sind,

b)
alle Lieferungen, die nicht zu öffentlich bekanntgemachten Preisen erfolgen,

c)
alle Lieferungen an Einzelabnehmer, die in Gemeinden von

3.001
bis 25.000 Einwohnern 6.000 Kubikmeter,

25.001
bis 100.000 Einwohnern 15.000 Kubikmeter

und in Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern 60.000 Kubikmeter im Jahr übersteigen ohne Rücksicht darauf, ob die Preise für diese Lieferungen öffentlich bekanntgemacht sind oder nicht.

(2) Für Wasserlieferungen wird der Durchschnittspreis je Kubikmeter, der nicht mit einer Konzessionsabgabe belastet werden darf (§ 2 Abs. 1 Buchstabe a KAE), auf Antrag eines Vertragsteils durch den Reichskommissar für die Preisbildung festgesetzt, es sei denn, daß sich die Parteien darüber einigen, welche Lieferungen abgabenfrei bleiben.