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Artikel 5 - Haushaltsrechts-Fortentwicklungsgesetz (HRFEG k.a.Abk.)

Artikel 5 Umsetzung



Die Verpflichtung des Bundes und der Länder gemäß § 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes ist bis zum 1. Januar 2001 zu erfüllen.

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