Auf Grund des §
40 Abs. 1 der
Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1) der zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) geändert worden ist, und unter Berücksichtigung des § 28 des Gesetzes vom 7. September 1976 (BGBl. I S. 2658), wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Die bis zum 30. September 2006 von der Staatlichen Glasfachschule Rheinbach erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlußprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Aufstellung gleichgestellt:
Bezeichnung des Prüfungs- zeugnisses der Staatlichen Glasfachschule | Ausbildungsberuf, für den gleichgestellt wird |
Abschlußprüfung als Glaser/Glaserin | Glaser/Glaserin |
Abschlußprüfung als Glasveredler/Glasveredlerin | Glasveredler/ Glasveredlerin |
Abschlußprüfung als Glas- und Porzellanmaler/ Glas- und Porzellanmalerin | Glas- und Porzellanmaler/Glas- und Porzellanmalerin |
Die Gleichstellungen für die vor dem 25. Februar 1994 erteilten Zeugnisse, die in der Verordnung vom 10. Juli 1978 (BGBl. I S. 985) in der Fassung der Verordnung vom 21. Februar 1990 (BGBl. I S. 300) aufgeführt sind, gelten unverändert fort.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.