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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 19.06.2009 aufgehoben

Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit (BMinWAErnAnO k.a.Abk.)

A. v. 07.08.2003 BGBl. I S. 1685; aufgehoben durch III. A. v. 09.06.2009 BGBl. I S. 1309
Geltung ab 30.08.2003; FNA: 2030-11-47-54 Beamte
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I.



Nach Artikel 1 Abs. 1 Satz 2 der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst vom 14. Juli 1975 (BGBl. I S. 1915) der durch Nummer 1 der Anordnung vom 11. November 1996 (BGBl. I S. 1772) neu gefasst worden ist, wird die Ausübung des Rechts zur Ernennung und Entlassung der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 15 der Bundesbesoldungsordnung A (Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes) widerruflich

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der Präsidentin und Professorin oder dem Präsidenten und Professor der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt,

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der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle,

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der Direktorin oder dem Direktor der Bundesagentur für Außenwirtschaft,

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der Präsidentin und Professorin oder dem Präsidenten und Professor der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung,

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der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundeskartellamtes,

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der Präsidentin und Professorin oder dem Präsidenten und Professor der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe,

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der Präsidentin oder dem Präsidenten der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post,

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der Präsidentin und Professorin oder dem Präsidenten und Professor der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin und *)

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der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesarbeitsgerichts *)

jeweils für ihren oder seinen Geschäftsbereich übertragen.

Dem Bundesarbeitsgericht wird die Ausübung dieses Rechts nach § 40 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz übertragen.


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*)
Anm. d. Red.: nicht mehr anzuwenden gemäß A. v. 28. Februar 2006 (BGBl. I S. 522)




II.



Für besondere Fälle bleibt die Ernennung und Entlassung der unter Abschnitt I genannten Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit vorbehalten.


III.



Diese Anordnung ist ab dem Tag nach der Verkündung anzuwenden. Von diesem Zeitpunkt an ist die Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom 5. April 2001 (BGBl. I S. 558) nicht mehr anzuwenden; die Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 5. Juni 1979 (BGBl. I S. 651), zuletzt geändert durch die Anordnung vom 6. Mai 2003 (BGBl. I S. 678), ist von diesem Zeitpunkt an nicht mehr anzuwenden, soweit in ihr Regelungen für Beamtinnen oder Beamte der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin und des Bundesarbeitsgerichts getroffen werden.