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§ 23 - Verordnung über die Durchführung der Flugsicherung (FSDurchführungsV)

V. v. 17.12.1992 BGBl. I S. 2068; zuletzt geändert durch Artikel 571 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 96-1-28 Luftverkehr
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§ 23 Durchführung



(1) Zur Durchführung des Festen Flugfernmeldedienstes sind von der Flugsicherungsorganisation die erforderlichen Fernmeldeeinrichtungen zu schaffen und zu betreiben.

(2) Die Frequenzen für den beweglichen Flugfernmeldedienst und für den Flugrundfunkdienst werden von dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung festgelegt.





 

Frühere Fassungen von § 23 FSDurchführungsV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.08.2009Artikel 4 Gesetz zur Änderung luftverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 24.08.2009 BGBl. I S. 2942

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 23 FSDurchführungsV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 FSDurchführungsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FSDurchführungsV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 FSDurchführungsV Nachrichten für die Luftfahrt (vom 29.08.2009)
... Anordnungen und Informationen für die Luftfahrt über das Feste Flugfernmeldenetz (§ 23 ) zu verbreiten, wenn eine rechtzeitige Bekanntgabe auf dem Postweg nicht mehr möglich ist und ...
§ 25 FSDurchführungsV Betriebsanweisungen (vom 29.08.2009)
... zur Durchführung der §§ 1 bis 24 dieser Verordnung notwendigen Einzelheiten sind von der Flugsicherungsorganisation in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung luftverkehrsrechtlicher Vorschriften
G. v. 24.08.2009 BGBl. I S. 2942
Artikel 4 LuftVRÄndG Änderung der Verordnung über die Betriebsdienste der Flugsicherung
... ersetzt. 5. In § 2, § 7 Absatz 1 Satz 2, § 22 Absatz 3, § 23 Absatz 1 sowie § 25 werden die Wörter „dem Flugsicherungsunternehmen" durch ... im Sinne von § 31b Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes" ersetzt. 7. In § 23 Absatz 2 werden die Wörter „dem Flugsicherungsunternehmen" durch die Wörter ...