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Änderung § 11 FSDurchführungsV vom 08.09.2015

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 11 FSDurchführungsV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 11 FSDurchführungsV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 19.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 378
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Vorrang


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Bei der Durchführung der Flugverkehrskontrolle ist folgenden Flügen in der angegebenen Reihenfolge Vorrang einzuräumen:

(Text neue Fassung)

(1) Bei der Durchführung der Flugverkehrskontrolle ist folgenden Flügen in der angegebenen Reihenfolge Vorrang einzuräumen:

1. Flüge, bei denen der Luftfahrzeugführer eine Notlage erklärt hat oder bei denen eine Notlage offensichtlich ist, einschließlich der von einem widerrechtlichen Eingriff betroffenen oder bedrohten Flüge;

2. Schutzflüge der Luftverteidigung;

3. Flüge im Such- und Rettungseinsatz;

4. Flüge mit kranken und verletzten Personen, die sofortiger ärztlicher Hilfe bedürfen;

vorherige Änderung

5. Regierungsflüge einschließlich Flüge mit Staatsoberhäuptern nach den Bestimmungen des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.



5. Regierungsflüge einschließlich Flüge mit Staatsoberhäuptern nach den Bestimmungen des Bundesministeriums für Verkehr;

6. Flüge, bei denen zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs eine Vorrangbehandlung erforderlich ist, soweit nicht Nummer 1 Anwendung findet.

(2) 1 Das Bundesministerium des Innern kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr allgemein oder im Einzelfall anordnen, in welchen Fällen eine Vorrangbehandlung nach Absatz 1 Nummer 6 zu erfolgen hat. 2 Das Bundesministerium des Innern kann die Ermächtigung zum Erlass der Anordnungen nach Satz 1 dem Bundespolizeipräsidium übertragen.


(heute geltende Fassung) 

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