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§ 11 - Verordnung über die Durchführung der Flugsicherung (FSDurchführungsV)

V. v. 17.12.1992 BGBl. I S. 2068; zuletzt geändert durch Artikel 571 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 96-1-28 Luftverkehr
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§ 11 Vorrang



Bei der Durchführung der Flugverkehrskontrolle ist folgenden Flügen in der angegebenen Reihenfolge Vorrang einzuräumen:

1.
Flüge, bei denen der Luftfahrzeugführer eine Notlage erklärt hat oder bei denen eine Notlage offensichtlich ist, einschließlich der von einem widerrechtlichen Eingriff betroffenen oder bedrohten Flüge;

2.
Schutzflüge der Luftverteidigung;

3.
Flüge im Such- und Rettungseinsatz;

4.
Flüge mit kranken und verletzten Personen, die sofortiger ärztlicher Hilfe bedürfen;

5.
Regierungsflüge einschließlich Flüge mit Staatsoberhäuptern nach den Bestimmungen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur.





 

Frühere Fassungen von § 11 FSDurchführungsV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 571 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 29.08.2009Artikel 4 Gesetz zur Änderung luftverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 24.08.2009 BGBl. I S. 2942
aktuellvor 29.08.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 FSDurchführungsV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 FSDurchführungsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FSDurchführungsV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25 FSDurchführungsV Betriebsanweisungen (vom 29.08.2009)
... zur Durchführung der §§ 1 bis 24 dieser Verordnung notwendigen Einzelheiten sind von der Flugsicherungsorganisation in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung luftverkehrsrechtlicher Vorschriften
G. v. 24.08.2009 BGBl. I S. 2942
Artikel 4 LuftVRÄndG Änderung der Verordnung über die Betriebsdienste der Flugsicherung
... „Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" sowie in § 11 Nummer 5 und § 20 werden die Wörter „Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 571 10. ZustAnpV Änderung der Verordnung über die Durchführung der Flugsicherung
...  In § 9 Absatz 2 Satz 1, § 11 Nummer 5 und § 20 der Verordnung über die Durchführung der Flugsicherung vom 17. ...