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Änderung § 2 FSDurchführungsV vom 29.08.2009

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§ 2 FSDurchführungsV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.08.2009 geltenden Fassung
§ 2 FSDurchführungsV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.08.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 24.08.2009 BGBl. I S. 2942

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Betriebszeiten


(Text alte Fassung)

Die Betriebszeiten für die Flugsicherungsbetriebsdienste sind von dem Flugsicherungsunternehmen festzulegen und in den Nachrichten für Luftfahrer bekanntzumachen.

(Text neue Fassung)

Die Betriebszeiten für die Flugverkehrsdienste sind von der Flugsicherungsorganisation festzulegen und in den Nachrichten für Luftfahrer bekanntzumachen.


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