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Synopse aller Änderungen der FSDurchführungsV am 29.08.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 29. August 2009 durch Artikel 4 des LuftVRÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der FSDurchführungsV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

FSDurchführungsV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.08.2009 geltenden Fassung
FSDurchführungsV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.08.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 24.08.2009 BGBl. I S. 2942
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Grundlagen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Die Flugsicherungsbetriebsdienste sind nach Maßgabe dieser Verordnung und den von dem Flugsicherungsunternehmen nach § 25 erlassenen Betriebsanweisungen durchzuführen.

(Text neue Fassung)

Flugsicherung ist nach Maßgabe dieser Verordnung durchzuführen.

§ 2 Betriebszeiten


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Betriebszeiten für die Flugsicherungsbetriebsdienste sind von dem Flugsicherungsunternehmen festzulegen und in den Nachrichten für Luftfahrer bekanntzumachen.



Die Betriebszeiten für die Flugverkehrsdienste sind von der Flugsicherungsorganisation festzulegen und in den Nachrichten für Luftfahrer bekanntzumachen.

§ 3 Zusammenarbeit mit den Haltern von Luftfahrzeugen


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Die Flugsicherungsbetriebsdienste haben soweit wie möglich die Halter und Führer von Luftfahrzeugen bei der Erfüllung ihrer Verpflichtung zu einer ordnungsgemäßen Flugbetriebsabwicklung zu unterstützen. Zu diesem Zweck stellen sie den Haltern und Führern von Luftfahrzeugen auf Anforderung die vorhandenen notwendigen Informationen zur Verfügung.



Die Flugsicherungsorganisationen, die Flugverkehrsdienste erbringen, haben soweit wie möglich die Halter und Führer von Luftfahrzeugen bei der Erfüllung ihrer Verpflichtung zu einer ordnungsgemäßen Flugbetriebsabwicklung zu unterstützen. Zu diesem Zweck stellen sie den Haltern und Führern von Luftfahrzeugen auf Anforderung die vorhandenen notwendigen Informationen zur Verfügung.

§ 7 Zuständigkeit der Flugverkehrskontrollstellen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Flugverkehrskontrollstellen führen ihre Dienste in den ihnen zugewiesenen Zuständigkeits- und Verfahrensbereichen durch. Diese Bereiche sind von dem Flugsicherungsunternehmen festzulegen.



(1) Die Flugverkehrskontrollstellen führen ihre Dienste in den ihnen zugewiesenen Zuständigkeits- und Verfahrensbereichen durch. Diese Bereiche sind von der Flugsicherungsorganisation festzulegen.

(2) Für die Kontrolle eines Luftfahrzeuges ist zu jedem Zeitpunkt nur eine Flugverkehrskontrollstelle zuständig.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 9 Verkehrsflußregelung


(1) Die Verkehrsflußregelung soll Überlastsituationen bei der Flugverkehrskontrolle verhindern, den Verkehrsablauf möglichst flüssig und wirtschaftlich gestalten und dazu geeignete Maßnahmen der Planung und Steuerung treffen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Für die Verkehrsflußregelung gelten die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen erlassenen Richtlinien. Darüber hinaus sind bei grenzüberschreitenden Flügen die Vorgaben der Organisation EUROCONTROL im Rahmen der zentralen europäischen Verkehrsflußregelung zu beachten.



(2) Für die Verkehrsflußregelung gelten die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erlassenen Richtlinien. Darüber hinaus sind bei grenzüberschreitenden Flügen die Vorgaben der Organisation EUROCONTROL im Rahmen der zentralen europäischen Verkehrsflußregelung zu beachten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 11 Vorrang


Bei der Durchführung der Flugverkehrskontrolle ist folgenden Flügen in der angegebenen Reihenfolge Vorrang einzuräumen:

1. Flüge, bei denen der Luftfahrzeugführer eine Notlage erklärt hat oder bei denen eine Notlage offensichtlich ist, einschließlich der von einem widerrechtlichen Eingriff betroffenen oder bedrohten Flüge;

2. Schutzflüge der Luftverteidigung;

3. Flüge im Such- und Rettungseinsatz;

4. Flüge mit kranken und verletzten Personen, die sofortiger ärztlicher Hilfe bedürfen;

vorherige Änderung nächste Änderung

5. Regierungsflüge einschließlich Flüge mit Staatsoberhäuptern nach den Bestimmungen des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen.



5. Regierungsflüge einschließlich Flüge mit Staatsoberhäuptern nach den Bestimmungen des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.

(heute geltende Fassung) 

§ 19 Nachrichten für die Luftfahrt


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(1) Das Flugsicherungsunternehmen veröffentlicht Nachrichten für die Luftfahrt



(1) Die Flugsicherungsorganisation im Sinne von § 31b Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes veröffentlicht Nachrichten für die Luftfahrt

a) in den 'Nachrichten für Luftfahrer (NfL)' in deutscher Sprache,

b) im Luftfahrthandbuch (Aeronautical Information Publication - AIP) in deutscher und in englischer Sprache,

c) als 'NOTAM' in englischer Sprache; soweit eine Verbreitung nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland vorgesehen ist, können 'NOTAM' auch in deutscher Sprache veröffentlicht werden,

d) als 'Aeronautical Information Circular (AIC)' in deutscher und englischer Sprache.

(2) In den NfL sind bekanntzumachen:

a) Anordnungen für die Luftfahrt,

b) Informationen und Hinweise für die Luftfahrt, die keiner internationalen Verbreitung bedürfen.

(3) Im Luftfahrthandbuch sind alle Anordnungen, Informationen und Hinweise für die Luftfahrt zu veröffentlichen, die für einen unbefristeten Zeitraum gültig sind. Sie sind durch 'Amendments (AMD)' auf dem neuesten Stand zu halten. Anordnungen, Informationen und Hinweise von befristeter Dauer werden dem Luftfahrthandbuch jeweils in Form von 'Supplements (SUP)' beigefügt.

(4) Als 'NOTAM' sind Anordnungen und Informationen für die Luftfahrt über das Feste Flugfernmeldenetz (§ 23) zu verbreiten, wenn eine rechtzeitige Bekanntgabe auf dem Postweg nicht mehr möglich ist und sie auf dem fernschriftlichen Wege sichergestellt werden kann. Wenn diese Nachrichten für einen längeren Zeitraum gültig sind, sind sie nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zusätzlich in den NfL und/oder im Luftfahrthandbuch bekanntzumachen.

(5) Als 'AIC' sind Anordnungen sowie Informationen und Hinweise für die Luftfahrt bekanntzumachen, die nicht im Luftfahrthandbuch aufzunehmen oder als 'NOTAM' zu veröffentlichen sind, deren Verbreitung jedoch auf Grund der internationalen Verflechtung auf dem Gebiete der Luftfahrt im rechtlichen, betrieblichen und technischen Bereich oder im Interesse der Flugsicherheit zweckdienlich erscheint.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 20 Internationale Verbreitung


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Nachrichten für die Luftfahrt mit Ausnahme der NfL nach § 19 Abs. 1 Buchstabe a sind nach Maßgabe von Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zu veröffentlichen und zur Gewährleistung einer sicheren, geordneten und flüssigen Durchführung des Flugbetriebs international zu verbreiten.



Nachrichten für die Luftfahrt mit Ausnahme der NfL nach § 19 Abs. 1 Buchstabe a sind nach Maßgabe von Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu veröffentlichen und zur Gewährleistung einer sicheren, geordneten und flüssigen Durchführung des Flugbetriebs international zu verbreiten.

§ 22 Arten der Übermittlung, Flugfernmeldestellen


(1) Die Übermittlung der Flugsicherungsinformationen ist als Fester Flugfernmeldedienst, Beweglicher Flugfernmeldedienst und Flugrundfunkdienst durchzuführen.

(2) Fester Flugfernmeldedienst ist die Nachrichtenübermittlung im Festen Flugfernmeldenetz. Beweglicher Flugfernmeldedienst ist die Nachrichtenübermittlung zwischen Boden- und Luftfunkstellen und zwischen Luftfunkstellen. Flugrundfunkdienst ist das Ausstrahlen von Informationen für die Luftfahrt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Zur Durchführung des Festen Flugfernmeldedienstes sind, soweit erforderlich, von dem Flugsicherungsunternehmen Flugfernmeldestellen einzurichten.



(3) Zur Durchführung des Festen Flugfernmeldedienstes sind, soweit erforderlich, von der Flugsicherungsorganisation Flugfernmeldestellen einzurichten.

§ 23 Durchführung


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(1) Zur Durchführung des Festen Flugfernmeldedienstes sind von dem Flugsicherungsunternehmen die erforderlichen Fernmeldeeinrichtungen zu schaffen und zu betreiben.

(2) Die Frequenzen für den beweglichen Flugfernmeldedienst und für den Flugrundfunkdienst werden von dem Flugsicherungsunternehmen festgelegt.



(1) Zur Durchführung des Festen Flugfernmeldedienstes sind von der Flugsicherungsorganisation die erforderlichen Fernmeldeeinrichtungen zu schaffen und zu betreiben.

(2) Die Frequenzen für den beweglichen Flugfernmeldedienst und für den Flugrundfunkdienst werden von dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung festgelegt.

§ 25 Betriebsanweisungen


vorherige Änderung

Die zur Durchführung der §§ 1 bis 24 dieser Verordnung notwendigen Einzelheiten sind von dem Flugsicherungsunternehmen in Betriebsanweisungen zu regeln.



Die zur Durchführung der §§ 1 bis 24 dieser Verordnung notwendigen Einzelheiten sind von der Flugsicherungsorganisation in Betriebsanweisungen zu regeln.