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Änderung § 25 FSDurchführungsV vom 29.08.2009

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§ 25 FSDurchführungsV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.08.2009 geltenden Fassung
§ 25 FSDurchführungsV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.08.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 24.08.2009 BGBl. I S. 2942
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 25 Betriebsanweisungen


(Text alte Fassung)

Die zur Durchführung der §§ 1 bis 24 dieser Verordnung notwendigen Einzelheiten sind von dem Flugsicherungsunternehmen in Betriebsanweisungen zu regeln.

(Text neue Fassung)

Die zur Durchführung der §§ 1 bis 24 dieser Verordnung notwendigen Einzelheiten sind von der Flugsicherungsorganisation in Betriebsanweisungen zu regeln.