3. Abschnitt - Verordnung über die Durchführung der Flugsicherung (FSDurchführungsV)

V. v. 17.12.1992 BGBl. I S. 2068; zuletzt geändert durch Artikel 571 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 96-1-28 Luftverkehr
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3. Abschnitt Verkehrsflußregelung, Steuerung der Luftraumnutzung und Vorrang
§ 9 Verkehrsflußregelung
§ 10 Steuerung der Luftraumnutzung
§ 11 Vorrang

3. Abschnitt Verkehrsflußregelung, Steuerung der Luftraumnutzung und Vorrang

§ 9 Verkehrsflußregelung


§ 9 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Die Verkehrsflußregelung soll Überlastsituationen bei der Flugverkehrskontrolle verhindern, den Verkehrsablauf möglichst flüssig und wirtschaftlich gestalten und dazu geeignete Maßnahmen der Planung und Steuerung treffen.

(2) Für die Verkehrsflußregelung gelten die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlassenen Richtlinien. Darüber hinaus sind bei grenzüberschreitenden Flügen die Vorgaben der Organisation EUROCONTROL im Rahmen der zentralen europäischen Verkehrsflußregelung zu beachten.


Text in der Fassung des Artikels 571 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015

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§ 10 Steuerung der Luftraumnutzung


§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert

Besondere Nutzungen des Luftraumes, insbesondere überregionale Luftfahrtveranstaltungen, militärische Großmanöver, Flüge durch Gebiete mit Flugbeschränkungen und sonstige besondere Flugvorhaben, sind in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden und Stellen zu koordinieren. Die zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit oder Ordnung erforderlichen Mitteilungen sind rechtzeitig zu veröffentlichen.

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§ 11 Vorrang


§ 11 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

Bei der Durchführung der Flugverkehrskontrolle ist folgenden Flügen in der angegebenen Reihenfolge Vorrang einzuräumen:

1.
Flüge, bei denen der Luftfahrzeugführer eine Notlage erklärt hat oder bei denen eine Notlage offensichtlich ist, einschließlich der von einem widerrechtlichen Eingriff betroffenen oder bedrohten Flüge;

2.
Schutzflüge der Luftverteidigung;

3.
Flüge im Such- und Rettungseinsatz;

4.
Flüge mit kranken und verletzten Personen, die sofortiger ärztlicher Hilfe bedürfen;

5.
Regierungsflüge einschließlich Flüge mit Staatsoberhäuptern nach den Bestimmungen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur.


Text in der Fassung des Artikels 571 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015



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