§ 133a - Grundbuchordnung (GBO k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1114; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2606
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 315-11 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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§ 133a Erteilung von Grundbuchabdrucken durch Notare; Verordnungsermächtigung


§ 133a hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Notare dürfen demjenigen, der ihnen ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 12 darlegt, den Inhalt des Grundbuchs mitteilen. 2Die Mitteilung kann auch durch die Erteilung eines Grundbuchabdrucks erfolgen.

(2) Die Mitteilung des Grundbuchinhalts im öffentlichen Interesse oder zu wissenschaftlichen und Forschungszwecken ist nicht zulässig.

(3) 1Über die Mitteilung des Grundbuchinhalts führt der Notar ein Protokoll. 2Dem Eigentümer des Grundstücks oder dem Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts ist auf Verlangen Auskunft aus diesem Protokoll zu geben.

(4) Einer Protokollierung der Mitteilung bedarf es nicht, wenn

1.
die Mitteilung der Vorbereitung oder Ausführung eines sonstigen Amtsgeschäfts nach § 20 oder § 24 Absatz 1 der Bundesnotarordnung dient oder

2.
der Grundbuchinhalt dem Auskunftsberechtigten nach Absatz 3 Satz 2 mitgeteilt wird.

(5) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass abweichend von Absatz 1 der Inhalt von Grundbuchblättern, die von Grundbuchämtern des jeweiligen Landes geführt werden, nicht mitgeteilt werden darf. 2Dies gilt nicht, wenn die Mitteilung der Vorbereitung oder Ausführung eines sonstigen Amtsgeschäfts nach § 20 oder § 24 Absatz 1 der Bundesnotarordnung dient. 3Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.


Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare G. v. 26. Juni 2013 BGBl. I S. 1800; zuletzt geändert durch Artikel 44 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586 m.W.v. 1. September 2013

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Frühere Fassungen von § 133a Grundbuchordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.09.2013Artikel 5 Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare
vom 26.06.2013 BGBl. I S. 1800

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 133a Grundbuchordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 133a GBO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GBO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Grundbuchverfügung (GBV)
neugefasst durch B. v. 24.01.1995 BGBl. I S. 114; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2606
§ 85 GBV Erteilung von Grundbuchabdrucken durch Notare (vom 01.09.2013)
... von dem Notar erteilte Grundbuchabdruck (§ 133a Absatz 1 Satz 2 der Grundbuchordnung) ist mit der Aufschrift „Abdruck" und dem Hinweis ...
§ 85a GBV Protokollierung der Mitteilung des Grundbuchinhalts durch den Notar (vom 01.09.2013)
... Das Protokoll, das nach § 133a Absatz 3 Satz 1 der Grundbuchordnung über die Mitteilung des Grundbuchinhalts durch den Notar ... des Grundstücks oder des Inhabers eines grundstücksgleichen Rechts nach § 133a Absatz 3 Satz 2 der Grundbuchordnung verwendet werden. § 83 Absatz 2 Satz 6 und ...


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