1Eine Erklärung, durch die ein Eintragungsantrag zurückgenommen wird, bedarf der in
§ 29 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 vorgeschriebenen Form.
2Dies gilt nicht, sofern der Antrag auf eine Berichtigung des Grundbuchs gerichtet ist.
3Satz 1 gilt für eine Erklärung, durch die eine zur Stellung des Eintragungsantrags erteilte Vollmacht widerrufen wird, entsprechend.
Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG)
G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2713