Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 8 - Sportseeschifferscheinverordnung (SportSeeSchV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 03.03.1998 BGBl. I S. 394; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 412
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 9510-1-10 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
|

§ 8 Durchführung der Prüfungen zum Erwerb des Sportküsten-, Sportsee- und Sporthochseeschifferscheins



(1) 1Die theoretische Prüfung zum Erwerb des Sportküstenschifferscheins und des Sportseeschifferscheins besteht aus einer schriftlichen und erforderlichenfalls einer mündlichen Prüfung. 2Die theoretische Prüfung zum Erwerb des Sporthochseeschifferscheins besteht aus einer schriftlichen und einer obligatorischen mündlichen Prüfung. 3Die praktische Prüfung wird an Bord einer Yacht durchgeführt.

(2) 1Die Prüfungen werden von einer Prüfungskommission nach § 4 oder nach § 4a Abs. 2 abgenommen, die mit Stimmenmehrheit entscheidet. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

(3) Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift zu fertigen.

(4) Die Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung oder einer Teilprüfung ist frühestens nach Ablauf von zwei Monaten möglich.

(5) Die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens zum Erwerb des Sportküsten-, des Sportsee- und des Sporthochseeschifferscheins werden in Durchführungsrichtlinien nach § 7 Abs. 4 geregelt.



 

Zitierungen von § 8 Sportseeschifferscheinverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 SportSeeSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SportSeeSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 22.11.2023 BGBl. 2023 II Nr. 321
Anlage BMDV-WS-BesGebV (zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 01.12.2023)
...  4 Abnahme der theoretischen Prüfung SSS/SHS § 8 Absatz 1 und 5 SportSeeSchV 139 5 Abnahme der theoretischen Prüfung in ... der theoretischen Prüfung in einem Einzelfach SSS/SHS § 8 Absatz 1 und 5 SportSeeSchV 92,35 6 Abnahme der theoretischen Prüfung SKS ... 6 Abnahme der theoretischen Prüfung SKS § 8 Absatz 1 und 5 SportSeeSchV 76,50 7 Abnahme der theoretischen Teilprüfung ... 7 Abnahme der theoretischen Teilprüfung SKS § 8 Absatz 1 und 5 SportSeeSchV 49,95 8 Abnahme der theoretischen Prüfung  ... 16 Abnahme der praktischen Prüfung SSS § 8 Absatz 1 und 5 SportSeeSchV 191 17 Abnahme der praktischen Prüfung SKS ... 17 Abnahme der praktischen Prüfung SKS § 8 Absatz 1 und 5 SportSeeSchV 106 18 Feststellung der Befähigung als Schiffer ...