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§ 9 - Sportseeschifferscheinverordnung (SportSeeSchV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 03.03.1998 BGBl. I S. 394; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 412
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 9510-1-10 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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§ 9 Prüfungsanforderungen zum Erwerb der Zusatzeinträge für die Traditionsschiffahrt und zum Erwerb des Befähigungsnachweises zum Maschinisten



(1) Die Feststellung einer Befähigung als Schiffer im Sinne des § 1 Abs. 5 oder Maschinist im Sinne des § 1 Abs. 6 von Traditionsschiffen kann erst dann erfolgen, wenn die entsprechende Qualifikation und der Erfahrungsnachweis vorliegen.

(2) Die Einzelheiten des Inhalts und des Feststellungsverfahrens zu der Befähigung zum Schiffer oder Maschinisten werden in den Durchführungsrichtlinien (Traditionsschiffahrt) geregelt.

 
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Zitierungen von § 9 Sportseeschifferscheinverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 SportSeeSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SportSeeSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 22.11.2023 BGBl. 2023 II Nr. 321
Anlage BMDV-WS-BesGebV (zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 01.12.2023)
...  18 Feststellung der Befähigung als Schiffer § 9 SportSeeSchV 65,30 19 Feststellung der Befähigung als  ...