Anlage 5 - Sportseeschifferscheinverordnung (SportSeeSchV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 03.03.1998 BGBl. I S. 394; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 412
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 9510-1-10 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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Anlage 5 (zu § 11a) Besetzung von gewerbsmäßig genutzten Sportfahrzeugen



Rumpflänge des Fahrzeugs/FahrtgebietBesetzung 1)
Bis 15 m Rumpflänge: 
- Küstengewässer1x Sportseeschifferschein 2)
- Küstennahe Seegewässer1x Sporthochseeschifferschein 3)
- Weltweite Fahrt1x Sporthochseeschifferschein
1x Sportseeschifferschein
15 bis 25 m Rumpflänge: 
- Küstengewässer1x Sportseeschifferschein 3)
- Küstennahe Seegewässer1x Sporthochseeschifferschein
1x Sportseeschifferschein
- Weltweite Fahrt2x Sporthochseeschifferschein
Über 25 m Rumpflänge: 
- Küstengewässer2x Sportseeschifferschein
- Küstennahe Seegewässer1x Sporthochseeschifferschein
1x Sportseeschifferschein
- Weltweite Fahrt2x Sporthochseeschifferschein

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1)
Befähigungsnachweis entsprechend der Antriebsart des Fahrzeugs.
2)
Fahrzeuge, die innerhalb von 24 Stunden länger als 10 Stunden fahren, müssen zusätzlich mit einem Inhaber des Sportbootführerscheins besetzt werden, der den Nachweis nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 führt.
3)
Fahrzeuge, die innerhalb von 24 Stunden länger als 10 Stunden fahren, müssen zusätzlich mit einem Inhaber des Sportküstenschifferscheins besetzt werden.



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