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Synopse aller Änderungen der AMRadV am 31.12.2018

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 31. Dezember 2018 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AMRadV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

AMRadV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2018 geltenden Fassung
AMRadV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2018 geltenden Fassung

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Verkehrsfähigkeit von Arzneimitteln, die mit ionisierenden Strahlen behandelt worden sind
§ 2 Verkehrsfähigkeit radioaktiver Arzneimittel
§ 3 Kennzeichnung, Packungsbeilage, Fachinformation
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Verhältnis zur Strahlenschutz- und Röntgenverordnung
(Text neue Fassung)

§ 4 Verhältnis zum Strahlenschutzgesetz
§ 5 Ordnungswidrigkeiten
§ 6 Übergangsregelung
§ 6a (aufgehoben)
§ 7 (aufgehoben)
§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 3 Kennzeichnung, Packungsbeilage, Fachinformation


Radioaktive Arzneimittel im Sinne des § 4 Abs. 8 des Arzneimittelgesetzes dürfen im Geltungsbereich dieser Verordnung nur in den Verkehr gebracht werden, wenn

vorherige Änderung nächste Änderung

1. die Behältnisse und äußeren Umhüllungen gemäß § 68 der Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714, 2002 I S. 1459), die zuletzt durch § 3 Abs. 31 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653) geändert worden ist, gekennzeichnet sind; auf den Behältnissen sind Name und Anschrift des Herstellers anzugeben. Anforderungen an radioaktive Arzneimittel und ihre Verpackungen, deren Kennzeichnung und Beförderung mit Straßen-, Schienen-, Magnetbahn-, See- und Luftfahrzeugen nach den internationalen, europäischen und nationalen verkehrsrechtlichen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter bleiben unberührt,



1. die Behältnisse und äußeren Umhüllungen gemäß der §§ 91 und 92 der Strahlenschutzverordnung gekennzeichnet sind; auf den Behältnissen sind Name und Anschrift des Herstellers anzugeben. Anforderungen an radioaktive Arzneimittel und ihre Verpackungen, deren Kennzeichnung und Beförderung mit Straßen-, Schienen-, Magnetbahn-, See- und Luftfahrzeugen nach den internationalen, europäischen und nationalen verkehrsrechtlichen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter bleiben unberührt,

2. auf den Behältnissen und äußeren Umhüllungen die Gesamtaktivität pro Behältnis benannt und ein definierter Kalibrierzeitpunkt, auf den sich die angegebenen Aktivitäten beziehen, und überdies der Verfallszeitpunkt mit Datum und Uhrzeit angegeben wurde. Die Kennzeichnung der Behältnisse hat auch einen Hinweis auf in die Packungsbeilage aufgenommene Angaben zum Umgang mit radioaktiven Arzneimitteln, deren Entsorgung und, falls notwendig, spezielle Warnhinweise zu umfassen,

3. die §§ 10, 11 und 11a des Arzneimittelgesetzes auf radioaktive Arzneimittel, die Arzneimittel im Sinne von § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes sind, entsprechend angewendet wurden. In Packungsbeilagen und Fachinformationen ist den jeweiligen Texten das Strahlenwarnzeichen mit dem Hinweis 'Radioaktives Arzneimittel' voranzustellen und

4. im Fall von für klinische Prüfungen vorgesehenen radioaktiven Arzneimitteln die Vorschriften der §§ 5 und 6 der GCP-Verordnung vom 9. August 2004 (BGBl. I S. 2081) entsprechend angewandt wurden.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 4 Verhältnis zur Strahlenschutz- und Röntgenverordnung




§ 4 Verhältnis zum Strahlenschutzgesetz


vorherige Änderung

Die Vorschriften der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung bleiben unberührt.



Die Vorschriften des Strahlenschutzgesetzes und der darauf gestützten Rechtsverordnungen bleiben unberührt.