§ 6a AMRadV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.12.2006 geltenden Fassung | § 6a AMRadV n.F. (neue Fassung) in der am 31.12.2006 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3462 |
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(Text alte Fassung) § 6a | (Text neue Fassung)§ 6a (aufgehoben) |
Arzneimittel, die den Anforderungen dieser Verordnung nicht entsprechen und die sich bei Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in Verkehr befinden, dürfen dort von pharmazeutischen Unternehmern noch bis zum 31. Dezember 1992 und danach noch von Groß- und Einzelhändlern in den Verkehr gebracht werden, sofern sie den vor Wirksamwerden des Beitritts geltenden arzneimittelrechtlichen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik entsprechen. |