Änderung § 6a AMRadV vom 31.12.2006

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§ 6a AMRadV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2006 geltenden Fassung
§ 6a AMRadV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3462

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6a


(Text neue Fassung)

§ 6a (aufgehoben)


vorherige Änderung

Arzneimittel, die den Anforderungen dieser Verordnung nicht entsprechen und die sich bei Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in Verkehr befinden, dürfen dort von pharmazeutischen Unternehmern noch bis zum 31. Dezember 1992 und danach noch von Groß- und Einzelhändlern in den Verkehr gebracht werden, sofern sie den vor Wirksamwerden des Beitritts geltenden arzneimittelrechtlichen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik entsprechen.



 



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