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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Fotomedienlaboranten/zur Fotomedienlaborantin (FotoMedLabAusbV k.a.Abk.)

V. v. 10.12.1997 BGBl. I S. 3177; aufgehoben durch § 10 V. v. 26.04.2013 BGBl. I S. 1173
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 806-21-1-245 Berufliche Bildung
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§ 3 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Arbeitsabläufe planen und vorbereiten,

6.
lichtempfindliche Materialien bearbeiten,

7.
Bild- und Textinformationen in Standardfertigung bearbeiten und ausgeben,

8.
Bild- und Textinformationen gestalten und ausgeben,

9.
Reproduktionsarbeiten ausführen,

10.
Endprodukte konfektionieren,

11.
Qualitätsmanagement.

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Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Fotomedienlaboranten/zur Fotomedienlaborantin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 FotoMedLabAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FotoMedLabAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 FotoMedLabAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...