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§ 9a - Bioabfallverordnung (BioAbfV)

neugefasst durch B. v. 04.04.2013 BGBl. I S. 658; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.04.2022 BGBl. I S. 700, 2023 I Nr. 153
Geltung ab 01.10.1998; FNA: 2129-27-2-11 Umweltschutz
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§ 9a Zusätzliche Anforderungen an die Verwertung von bestimmten Bioabfällen



(1) 1Entsorgungsträger, Erzeuger und Besitzer dürfen die in Anhang 1 Nummer 1 Buchstabe b genannten Bioabfälle nur mit Zustimmung der für sie zuständigen Behörde abgeben oder auf selbst bewirtschaftete Betriebsflächen aufbringen. 2Die Bioabfälle sind der zuständigen Behörde nach Art, Beschaffenheit, Bezugsquelle und Anfallstelle vor der erstmaligen Abgabe oder erstmaligen Aufbringung auf selbst bewirtschaftete Betriebsflächen sowie bei sich erheblich verändernder Zusammensetzung nach Art, Beschaffenheit oder Herkunft anzugeben. 3Die zuständige Behörde kann zur Bewertung der Eignung dieser Bioabfälle für die Verwertung verlangen, dass Untersuchungsergebnisse über Schwermetallgehalte und Fremdstoffanteile nach § 4 Absatz 3 und 4, über andere als die von § 4 Absatz 3 erfassten Schadstoffe und über zusätzliche Inhaltsstoffe sowie weitere Unterlagen vorgelegt werden. 4Eine Zustimmung der zuständigen Behörde ist für Erzeuger nicht erforderlich, wenn bei ihnen nicht mehr als insgesamt zwei Tonnen der in Anhang 1 Nummer 1 Buchstabe b genannten Bioabfälle (Kleinmengen) jährlich anfallen.

(2) 1Für die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 und 3 sind die Formblätter Deckblatt Entsorgungsnachweise (DEN), Verantwortliche Erklärung (VE) und Deklarationsanalyse (DA) der Anlage 1 der Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), die durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) geändert worden ist, zu verwenden. 2Die Zustimmung der zuständigen Behörde nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt unter Verwendung des Formblatts Behördenbestätigung (BB) der Anlage 1 der Nachweisverordnung. 3Auf die nach den Sätzen 1 und 2 vorgesehenen Formblätter finden die Hinweise zur Gestaltung der Formblätter aus der Fußnote zur Anlage 1 der Nachweisverordnung keine Anwendung. 4Für die erforderlichen Kennnummern ist § 28 der Nachweisverordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Die nach Absatz 1 Satz 1 Verpflichteten haben eine Kopie der vollständigen Formblätter nach Absatz 2 Satz 1 und 2 einmalig im Geltungszeitraum der Behördenzustimmung bei der ersten Abgabe von Bioabfällen dem Bioabfallbehandler, Aufbereiter oder Einsammler oder im Falle von der Behandlung freigestellter Bioabfälle nach § 10 dem Gemischhersteller oder Bewirtschafter der Aufbringungsfläche auszuhändigen.





 

Frühere Fassungen von § 9a BioAbfV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.05.2023Artikel 1 Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Verordnungen
vom 28.04.2022 BGBl. I S. 700
aktuell vorher 01.06.2014Artikel 5 Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung
vom 05.12.2013 BGBl. I S. 4043
aktuell vorher 01.08.2012Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Bioabfallverordnung, der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung und der Düngemittelverordnung
vom 23.04.2012 BGBl. I S. 611
aktuellvor 01.08.2012früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9a BioAbfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9a BioAbfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BioAbfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 BioAbfV Freistellung von den Anforderungen an die Behandlung und Untersuchung von bestimmten Bioabfällen (vom 01.05.2023)
... den Besitzer der Bioabfälle zu erfüllen. Bei Aufbringung unbehandelter, nach § 9a zustimmungspflichtiger Bioabfälle sind die Aufbewahrungs- und Vorlagepflichten nach § 11 ... Aufbringungsfläche unter Verwendung der Kopie der vollständigen Formblätter nach § 9a Absatz 3 zu erfüllen. (4) Soweit nicht von einer Freistellung nach Absatz 1 oder ...
§ 11 BioAbfV Nachweispflichten (vom 01.05.2023)
... oder sonstige geeignete Unterlagen sowie die Kopie der vollständigen Formblätter nach § 9a Absatz 3 beizufügen. Sie haben die Listen und die beizufügenden Unterlagen ab dem ...
§ 13 BioAbfV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.05.2023)
... und Klärschlamm auf derselben Fläche aufbringt oder 15. ohne Zustimmung nach § 9a Absatz 1 Satz 1 Bioabfall abgibt oder aufbringt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 ...
Anhang 1 BioAbfV (zu § 2 Nummer 1, 1a, 4, 5, § 2a Absatz 1, 2, 3, 4, § 3 Absatz 3, 7, 7a, 9, 10, § 4 Absatz 1, 2, 5, 6, 8, § 5 Absatz 1, 5, § 6 Absatz 1a, 2, § 7 Absatz 1, § 9a Absatz 1, § 10 Absatz 1, § 13a Absatz 1) Liste der für eine Verwertung auf Böden geeigneten Bioabfälle sowie der dafür geeigneten anderen Abfälle, biologisch abbaubaren Materialien und mineralischen Stoffe (vom 01.11.2023)
... § 2 Nummer 1 a) Bioabfälle, die keiner Zustimmung nach § 9a zur Verwertung bedürfen Abfallbezeichnung ... werden. b) Bioabfälle, die einer Zustimmung nach § 9a zur Verwertung bedürfen Abfallbezeichnung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Verordnungen
V. v. 28.04.2022 BGBl. I S. 700, 2023 I Nr. 153
Artikel 1 AbfallRÄndV Änderung der Bioabfallverordnung (vom 01.05.2023)
... 126 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)" ersetzt. 10. In § 9a Absatz 3 wird nach dem Wort „Bioabfallbehandler" das Wort „, Aufbereiter" ... 10, § 4 Absatz 1, 2, 5, 6, 8, § 5 Absatz 1, 5, § 6 Absatz 1a, 2, § 7 Absatz 1, § 9a Absatz 1 , § 10 Absatz 1, § 13a Absatz 1) Liste der für eine Verwertung auf ...

Verordnung zur Änderung der Bioabfallverordnung, der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung und der Düngemittelverordnung
V. v. 23.04.2012 BGBl. I S. 611
Artikel 1 BioAbfVuaÄndV Änderung der Bioabfallverordnung
... eingefügt. 10. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt: „§ 9a Zusätzliche Anforderungen an die Verwertung von ... 10. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt: „§ 9a Zusätzliche Anforderungen an die Verwertung von bestimmten Bioabfällen (1) ... und den Besitzer der Bioabfälle zu erfüllen. Bei Aufbringung unbehandelter, nach § 9a zustimmungspflichtiger Bioabfälle sind die Aufbewahrungs- und Vorlagepflichten nach § 11 ... unter Verwendung der Kopie der vollständigen Formblätter nach § 9a Absatz 3 zu erfüllen. (4) Soweit nicht von einer Freistellung nach Absatz 1 oder ... sonstige geeignete Unterlagen sowie die Kopie der vollständigen Formblätter nach § 9a Absatz 3 beizufügen. Sie haben die Listen und die beizufügenden Unterlagen ab dem ... Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2, zuwiderhandelt, 15. ohne Zustimmung nach § 9a Absatz 1 Satz 1 Bioabfall abgibt oder aufbringt, 16. entgegen a) § ... § 4 Absatz 1, 2, 5, 6, 8, § 5 Absatz 1, 5, § 6 Absatz 2, § 7 Absatz 1, § 9a Absatz 1, § 10 Absatz 1, § 13a Absatz 1) Liste der für eine Verwertung ... § 2 Nummer 1 a) Bioabfälle, die keiner Zustimmung nach § 9a zur Verwertung bedürfen Abfallbezeichnung ... b) Bioabfälle, die einer Zustimmung nach § 9a zur Verwertung bedürfen Abfallbezeichnung ...
Artikel 4 BioAbfVuaÄndV Änderung der Bioabfallverordnung
... nach § 9 Absatz 2 Satz 5 zuwiderhandelt oder 11. ohne Zustimmung nach § 9a Absatz 1 Satz 1 Bioabfall abgibt oder aufbringt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des ...

Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung
V. v. 05.12.2013 BGBl. I S. 4043
Artikel 5 AbfÜbFEntwV Änderung der Bioabfallverordnung
...  9a Absatz 2 der Bioabfallverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2013 (BGBl. I S. ...