§ 2 - Bioabfallverordnung (BioAbfV)

neugefasst durch B. v. 04.04.2013 BGBl. I S. 658; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.04.2022 BGBl. I S. 700, 2023 I Nr. 153
Geltung ab 01.10.1998; FNA: 2129-27-2-11 Umweltschutz
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§ 2 Begriffsbestimmungen


§ 2 hat 2 frühere Fassungen und wird in 12 Vorschriften zitiert

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe

1.
Bioabfälle:

Abfälle tierischer oder pflanzlicher Herkunft oder aus Pilzmaterialien zur Verwertung, die durch Mikroorganismen, bodenbürtige Lebewesen oder Enzyme abgebaut werden können, einschließlich Abfälle zur Verwertung mit hohem organischen Anteil tierischer oder pflanzlicher Herkunft oder an Pilzmaterialien; zu den Bioabfällen gehören insbesondere die in Anhang 1 Nummer 1 in Spalte 1 genannten, in Spalte 2 weiter konkretisierten und durch die ergänzenden Bestimmungen in Spalte 3 näher gekennzeichneten Abfälle; Bodenmaterial ohne wesentliche Anteile an Bioabfällen gehört nicht zu den Bioabfällen; Pflanzenreste, die auf forst- oder landwirtschaftlich genutzten Flächen anfallen und auf diesen Flächen verbleiben, sind keine Bioabfälle;

1a.
Aufbereitung:

eigenständig oder im Rahmen der Behandlung nach Nummer 2 oder 2a oder der Gemischherstellung durchgeführte mechanische Vorbehandlung, insbesondere Fremdstoffentfrachtung, Mischen, Zerkleinern, Homogenisieren oder Konditionieren, von Bioabfällen einschließlich in Anhang 1 Nummer 2 in Spalte 1 genannter, in Spalte 2 weiter konkretisierter und durch die ergänzenden Bestimmungen in Spalte 3 näher gekennzeichneter Abfälle oder in Spalte 2 genannter und durch die ergänzenden Bestimmungen in Spalte 3 näher gekennzeichneter biologisch abbaubarer Materialien und mineralischer Stoffe;

2.
Hygienisierende Behandlung:

Biotechnologische Aufbereitung biologisch abbaubarer Materialien zum Zweck der Hygienisierung durch

a)
Pasteurisierung gemäß Anhang 2 Nummer 2.2.1,

b)
aerobe hygienisierende Behandlung gemäß Anhang 2 Nummer 2.2.2 (thermophile Kompostierung),

c)
anaerobe hygienisierende Behandlung gemäß Anhang 2 Nummer 2.2.3 (thermophile Vergärung) oder

d)
anderweitige hygienisierende Behandlung gemäß Anhang 2 Nummer 2.2.4;

2a.
Biologisch stabilisierende Behandlung:

Biotechnologische Aufbereitung biologisch abbaubarer Materialien zum Zweck des biologischen Abbaus der organischen Substanz unter aeroben Bedingungen (Kompostierung) oder anaeroben Bedingungen (Vergärung) oder andere Maßnahmen zur biologischen Stabilisierung der organischen Substanz; eine hygienisierende Behandlung nach Nummer 2 Buchstabe b oder c ist gleichzeitig eine biologisch stabilisierende Behandlung;

3.
Unbehandelte Bioabfälle:

Bioabfälle, die keiner Behandlung unterzogen wurden;

4.
Behandelte Bioabfälle:

Bioabfälle, die einer hygienisierenden und biologisch stabilisierenden Behandlung unterzogen wurden, einschließlich in Anhang 1 Nummer 2 in Spalte 1 genannter, in Spalte 2 weiter konkretisierter und durch die ergänzenden Bestimmungen in Spalte 3 näher gekennzeichneter mitbehandelter Abfälle oder in Spalte 2 genannter und durch die ergänzenden Bestimmungen in Spalte 3 näher gekennzeichneter mitbehandelter biologisch abbaubarer Materialien;

5.
Gemische:

Mischung von behandelten und gemäß § 10 unbehandelten, hygienisierend oder biologisch stabilisierend behandelten Bioabfällen miteinander und mit in Anhang 1 Nummer 2 in Spalte 1 genannten, in Spalte 2 weiter konkretisierten und durch die ergänzenden Bestimmungen in Spalte 3 näher gekennzeichneten Abfällen oder in Spalte 2 genannten und durch die ergänzenden Bestimmungen in Spalte 3 näher gekennzeichneten biologisch abbaubaren Materialien und mineralischen Stoffen sowie die Mischung von einem aus vorgenannten Bestandteilen hergestellten Gemisch mit Kalk im Rahmen der Aufbringung; eine im Rahmen einer gemeinsamen Aufbereitung, hygienisierenden oder biologisch stabilisierenden Behandlung erfolgende Vermischung von Bioabfällen miteinander und mit in Anhang 1 Nummer 2 genannten Materialien ist kein Gemisch;

6.
Eigenverwertung:

Aufbringung der auf selbst bewirtschafteten Betriebsflächen angefallenen pflanzlichen Bioabfälle auf selbst bewirtschaftete Betriebsflächen. Als Eigenverwertung gilt auch die Aufbringung von

a)
bei gärtnerischen Dienstleistungen auf fremden Flächen angefallenen pflanzlichen Bioabfällen auf selbst bewirtschaftete Betriebsflächen des Dienstleistungsbetriebes,

b)
anteilig zurückgenommenen unbehandelten pflanzlichen Bioabfällen durch Mitglieder von Erzeugerzusammenschlüssen des Wein-, Obst- und Gemüseanbaus auf selbst bewirtschaftete Betriebsflächen, soweit die pflanzlichen Ausgangserzeugnisse auf Betriebsflächen von Mitgliedern des jeweiligen Erzeugerzusammenschlusses erzeugt wurden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Verordnungen V. v. 28. April 2022 BGBl. I S. 700, 2023 I Nr. 153 m.W.v. 1. Mai 2023

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Frühere Fassungen von § 2 BioAbfV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.05.2023Artikel 1 Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Verordnungen
vom 28.04.2022 BGBl. I S. 700
aktuell vorher 01.05.2012Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Bioabfallverordnung, der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung und der Düngemittelverordnung
vom 23.04.2012 BGBl. I S. 611
aktuellvor 01.05.2012früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 2 BioAbfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BioAbfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BioAbfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 BioAbfV Anforderungen an die hygienisierende Behandlung (vom 01.05.2012)
... und tierärztlichen Fachbehörde eine anderweitige hygienisierende Behandlung nach § 2 Nummer 2 Buchstabe d im Einzelfall zulassen, wenn eine gleichwertige Wirksamkeit der ... behandelte Bioabfälle gelten als anderweitig hygienisierend behandelt gemäß § 2 Nummer 2 Buchstabe d, soweit diese andere Möglichkeit der Bioabfallbehandlung in Anhang 1 ...
Anhang 1 BioAbfV (zu § 2 Nummer 1, 1a, 4, 5, § 2a Absatz 1, 2, 3, 4, § 3 Absatz 3, 7, 7a, 9, 10, § 4 Absatz 1, 2, 5, 6, 8, § 5 Absatz 1, 5, § 6 Absatz 1a, 2, § 7 Absatz 1, § 9a Absatz 1, § 10 Absatz 1, § 13a Absatz 1) Liste der für eine Verwertung auf Böden geeigneten Bioabfälle sowie der dafür geeigneten anderen Abfälle, biologisch abbaubaren Materialien und mineralischen Stoffe (vom 01.11.2023)
... Bioabfälle gemäß § 2 Nummer 1 a) Bioabfälle, die keiner Zustimmung nach § 9a zur Verwertung ... aufgebracht werden, wenn sie zuvor einer Pasteu- risierung gemäß § 2 Nummer 2 unterzogen wurden. Abfälle a. n. g. (02 02 99) ... Nr. 142/20114) gilt gemäß § 3 Absatz 3 Satz 5 in Verbindung mit § 2 Nummer 2 Buchstabe d als anderweitig hygienisierend behandelt und ist gemäß § 10 Absatz ... wer- den, gelten gemäß § 3 Absatz 3 Satz 5 in Verbindung mit § 2 Nummer 2 Buchstabe d als anderweitig hygienisierend be- handelt und sind ... wer- den, gelten gemäß § 3 Absatz 3 Satz 5 in Verbindung mit § 2 Nummer 2 Buchstabe d als anderweitig hygienisierend be- handelt und sind ... werden, gelten gemäß § 3 Ab- satz 3 Satz 5 in Verbindung mit § 2 Nummer 2 Buchstabe d als an- derweitig hygienisierend behan- delt und sind ... Materialien und mineralische Stoffe, die für eine gemeinsame Behandlung mit Bioabfällen ( § 2 Nummer 4 ) und für die Herstellung von Gemischen (§ 2 Nummer 5) geeignet sind  ... Behandlung mit Bioabfällen (§ 2 Nummer 4) und für die Herstellung von Gemischen ( § 2 Nummer 5 ) geeignet sind Sofern Abfälle, Abfallbezeichnung ...
Anhang 2 BioAbfV (zu § 2 Nummer 2, § 3 Absatz 2 bis 7) Anforderungen an die hygienisierende Behandlung von Bioabfällen zur Gewährleistung der seuchen- und phytohygienischen Unbedenklichkeit (vom 01.08.2012)
... Hygienisierende Behandlung 2.1 Behandlungsverfahren zur Hygienisierung (zu § 2 Nummer 2) 2.2 Anforderungen an die hygienisierende Behandlung 2.2.1 ... Behandlung 2.1 Behandlungsverfahren zur Hygienisierung (zu § 2 Nummer 2) Die hygienisierende Behandlung der Bioabfälle erfolgt durch  ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Biomasseverordnung (BiomasseV)
V. v. 21.06.2001 BGBl. I S. 1234; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
§ 2 BiomasseV Anerkannte Biomasse (vom 01.08.2014)
... aus der Land-, Forst- und Fischwirtschaft, 4. Bioabfälle im Sinne von § 2 Nr. 1 der Bioabfallverordnung, 5. aus Biomasse im Sinne des Absatzes 1 durch Vergasung ...

Düngemittelverordnung (DüMV)
V. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2482; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 02.10.2019 BGBl. I S. 1414
Anlage 2 DüMV (zu § 1 Nummer 11, § 3 Absatz 1 und 2, § 4 Absatz 1 und 2, § 6 Absatz 1, 2, 5, 6 und 7, § 8 Absatz 3 und 4, § 10) Tabellen (vom 10.10.2019)
... Abfälle Bioabfälle gemäß § 2 Nummer 1 Bioabfall- verordnung aus getrennter Sammlung aus privaten Haushaltungen und aus dem ... sedimente und Filterschlämme aus der Fischproduktion gemäß § 2 Nummer 1 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 1 Buch- stabe a der Bioabfallverord- ...

Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen (30. BImSchV)
Artikel 2 V. v. 20.02.2001 BGBl. I S. 305, 317; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 12.10.2022 BGBl. I S. 1800
§ 1 30. BImSchV Anwendungsbereich (vom 03.10.2017)
... von verwertbarem Kompost oder Biogas ausschließlich aus Bioabfällen gemäß § 2 Nr. 1 der Bioabfallverordnung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2955) oder aus Erzeugnissen oder Nebenerzeugnissen aus der ...

Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote (36. BImSchV)
Artikel 1 V. v. 29.01.2007 BGBl. I S. 60; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 12.11.2021 BGBl. I S. 4932
§ 9 36. BImSchV Tierische Fette und Öle (vom 01.01.2022)
... von getrennt erfassten Bioabfällen, die tierische Fette oder Öle enthalten, im Sinne des § 2 Nummer 1 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 1 Buchstabe a Spalte 2 und 3 der Bioabfallverordnung in der ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Düngemittelverordnung
V. v. 27.05.2015 BGBl. I S. 886
Artikel 1 1. DüMVÄndV
...  aus der Fischproduktion in der Teichwirtschaft gemäß § 2 Nummer 1 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 1 Buch- stabe a der Bioabfallverord- ...

Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Verordnungen
V. v. 28.04.2022 BGBl. I S. 700, 2023 I Nr. 153
Artikel 1 AbfallRÄndV Änderung der Bioabfallverordnung (vom 01.05.2023)
... bestimmt sind," eingefügt. d) Absatz 5 wird aufgehoben. 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a ... das Wort „Aufbereitung," eingefügt. 4. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: „§ 2a Anforderungen an die ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Anhang 1 (zu § 2 Nummer 1, 1a, 4, 5 , § 2a Absatz 1, 2, 3, 4, § 3 Absatz 3, 7, 7a, 9, 10, § 4 Absatz 1, 2, 5, 6, 8, ... aufgebracht werden, wenn sie zuvor einer Pasteu- risierung gemäß § 2 Nummer 2 unterzogen wurden." ccc) Die Tabellenzeile mit ...

Verordnung zur Änderung der Bioabfallverordnung, der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung und der Düngemittelverordnung
V. v. 23.04.2012 BGBl. I S. 611
Artikel 1 BioAbfVuaÄndV Änderung der Bioabfallverordnung
... Verordnung neben den in Absatz 3 Nummer 3a genannten Vorschriften." 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Die Nummern 1 und 2 werden durch die folgenden ... und tierärztlichen Fachbehörde eine anderweitige hygienisierende Behandlung nach § 2 Nummer 2 Buchstabe d im Einzelfall zulassen, wenn eine gleichwertige Wirksamkeit der ... behandelte Bioabfälle gelten als anderweitig hygienisierend behandelt gemäß § 2 Nummer 2 Buchstabe d, soweit diese andere Möglichkeit der Bioabfallbehandlung in Anhang 1 ... 17. Anhang 1 wird wie folgt gefasst: „Anhang 1 (zu § 2 Nummer 1, 4, 5, § 3 Absatz 3, 7, 7a, 9, 10, § 4 Absatz 1, 2, 5, 6, 8, § 5 Absatz 1, ... und mineralischen Stoffe 1. Bioabfälle gemäß § 2 Nummer 1 a) Bioabfälle, die keiner Zustimmung nach § 9a zur ... 142/2011 4) gilt gemäß § 3 Absatz 3 Satz 5 in Verbindung mit § 2 Nummer 2 Buchstabe d als anderweitig hygienisierend behandelt und ist ... wer- den, gelten gemäß § 3 Absatz 3 Satz 5 in Verbindung mit § 2 Nummer 2 Buchstabe d als anderweitig hygienisierend be- handelt und sind ... wer- den, gelten gemäß § 3 Absatz 3 Satz 5 in Verbindung mit § 2 Nummer 2 Buchstabe d als anderweitig hygienisierend be- handelt und sind ... werden, gelten gemäß § 3 Ab- satz 3 Satz 5 in Verbindung mit § 2 Nummer 2 Buchstabe d als an- derweitig hygienisierend behan- delt und sind ... und mineralische Stoffe, die für eine gemeinsame Behandlung mit Bioabfällen (§ 2 Nummer 4) und für die Herstellung von Gemischen (§ 2 Nummer 5) geeignet sind  ... mit Bioabfällen (§ 2 Nummer 4) und für die Herstellung von Gemischen (§ 2 Nummer 5) geeignet sind Sofern Abfälle, ... 18. Anhang 2 wird wie folgt gefasst: „Anhang 2 (zu § 2 Nummer 2, § 3 Absatz 2 bis 7) Anforderungen an die hygienisierende Behandlung von ... Hygienisierende Behandlung 2.1 Behandlungsverfahren zur Hygienisierung (zu § 2 Nummer 2) 2.2 Anforderungen an die hygienisierende Behandlung 2.2.1 ... Behandlung 2.1 Behandlungsverfahren zur Hygienisierung (zu § 2 Nummer 2) Die hygienisierende Behandlung der Bioabfälle erfolgt durch  ...

Verordnung zur Bereinigung quotenrechtlicher Vorschriften und zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben zur Treibhausgas-Minderung von Biokraftstoffen
V. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 590, 1318
Artikel 1 BioKrQAÄndV Änderung der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote (vom 09.04.2016)
... erfassten Bioabfällen, die tierische Fette oder Öle enthalten, im Sinne des § 2 Nummer 1 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 1 Buchstabe a Spalte 2 und 3 der Bioabfallverordnung in ...

Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung
V. v. 20.10.2006 BGBl. I S. 2298, 2007 I S. 2316
Artikel 5 AbfRÜbVefV Änderung der Bioabfallverordnung
... geändert: Die Angabe „§ 26" wird durch die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 2 und des § 23 Nr. 2" ersetzt.  ...


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