Änderung Anhang 4 BioAbfV vom 01.05.2023

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Anhang 4 BioAbfV, alle Änderungen durch Artikel 1 AbfallRÄndV am 1. Mai 2023 und Änderungshistorie der BioAbfV

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Anhang 4 BioAbfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2023 geltenden Fassung
Anhang 4 BioAbfV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 28.04.2022 BGBl. I S. 700
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anhang 4 (zu § 11 Absatz 2) Lieferschein gemäß § 11 Absatz 2 der Bioabfallverordnung


(Text neue Fassung)

Anhang 4 (zu § 11 Absatz 2) Lieferschein gemäß § 11 Absatz 2 der Bioabfallverordnung *)


(Textabschnitt unverändert)

Der Lieferschein ist vom Bioabfallbehandler oder Gemischhersteller (§ 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1) bzw. bei unbehandelten Bioabfällen vom Entsorgungsträger, Erzeuger oder Besitzer (§ 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2) auszustellen; das Original ist bis zum Bewirtschafter der Aufbringungsfläche (§ 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2) weiterzugeben. Eine Kopie (Aussteller und Zwischenabnehmer) und das Original (Bewirtschafter der Aufbringungsfläche) des jeweils vollständig ausgefüllten Lieferscheines ist 10 Jahre lang aufzubewahren.

Lieferschein, Teil 1 (BGBl. I 2012 S. 657)


Lieferschein, Teil 2 (BGBl. I 2012 S. 658)


vorherige Änderung

 



---
*) Im Formularvordruck fehlen nicht konsolidierbar Änderungen:

- durch Artikel 1 Nummer 17 V. v. 28. April 2022 (BGBl. I S. 700)

(heute geltende Fassung) 



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