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Änderung § 12a BioAbfV vom 01.05.2012

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§ 12a BioAbfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2012 geltenden Fassung
§ 12a BioAbfV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 23.04.2012 BGBl. I S. 611

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 12a Elektronische Datenverarbeitung und -übermittlung


vorherige Änderung

 


Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Dokumentationen und Nachweise können mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitung erstellt und mit Zustimmung der zuständigen Behörde elektronisch oder in elektronischer Form vorgelegt oder übermittelt werden.


 
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