Änderung § 10 WPAnrV vom 18.06.2009

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§ 10 WPAnrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.06.2009 geltenden Fassung
§ 10 WPAnrV n.F. (neue Fassung)
in der am 18.06.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.06.2009 BGBl. I S. 1263
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Übergangsvorschriften


(1) Eine Anrechnung des Masterabschlusses auf das Wirtschaftsprüfungsexamen durch die Prüfungsstelle nach Teil 1 findet nur statt, wenn der Masterstudiengang nach Inkrafttreten dieser Verordnung akkreditiert wird, auch wenn dieser bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingerichtet war.

(2) Eine Anrechnung gleichwertiger Prüfungsleistungen nach Teil 2 findet nur statt, wenn die Gleichwertigkeit der Prüfungen gemäß § 7 Abs. 2 nach Inkrafttreten dieser Verordnung durch die Prüfungsstelle festgestellt wird, auch wenn der Studiengang bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingerichtet war; Prüfungsleistungen müssen, um angerechnet werden zu können, nach Inkrafttreten dieser Verordnung erbracht worden sein.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(3) § 9 ist in der bis zum 17. Juni 2009 geltenden Fassung anzuwenden auf Prüfungsleistungen, die in einem Studium erbracht worden sind, das spätestens am 17. Juni 2009 begonnen wurde.

 



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