Teil 3 - Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung (WPAnrV)

V. v. 27.05.2005 BGBl. I S. 1520; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 28.04.2016 BGBl. I S. 1046
Geltung ab 08.06.2005; FNA: 702-1-10 Berufsrecht
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Teil 3 Schlussbestimmungen
§ 10 Übergangsvorschriften
§ 11 Inkrafttreten
Schlussformel

Teil 3 Schlussbestimmungen

§ 10 Übergangsvorschriften


§ 10 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Eine Anrechnung des Masterabschlusses auf das Wirtschaftsprüfungsexamen durch die Prüfungsstelle nach Teil 1 findet nur statt, wenn der Masterstudiengang nach Inkrafttreten dieser Verordnung akkreditiert wird, auch wenn dieser bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingerichtet war.

(2) Eine Anrechnung gleichwertiger Prüfungsleistungen nach Teil 2 findet nur statt, wenn die Gleichwertigkeit der Prüfungen gemäß § 7 Abs. 2 nach Inkrafttreten dieser Verordnung durch die Prüfungsstelle festgestellt wird, auch wenn der Studiengang bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingerichtet war; Prüfungsleistungen müssen, um angerechnet werden zu können, nach Inkrafttreten dieser Verordnung erbracht worden sein.

(3) § 9 ist in der bis zum 17. Juni 2009 geltenden Fassung anzuwenden auf Prüfungsleistungen, die in einem Studium erbracht worden sind, das spätestens am 17. Juni 2009 begonnen wurde.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung V. v. 8. Juni 2009 BGBl. I S. 1263 m.W.v. 18. Juni 2009

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§ 11 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.



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