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Verordnung zur Einführung einer Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung und zur Änderung weiterer Verordnungen (ImmVermVEV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie verordnet auf Grund

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des § 11a Absatz 5 der Gewerbeordnung, der zuletzt durch Artikel 10 Nummer 2 des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 396) geändert worden ist,

-
des § 34 Absatz 2 der Gewerbeordnung, der zuletzt durch Artikel 275 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,

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des § 34g Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 7 in Verbindung mit Absatz 1 der Gewerbeordnung, der durch Artikel 11 Nummer 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2015 (BGBl. I S. 1114) eingefügt worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz,

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des § 34j Absatz 1 der Gewerbeordnung, der durch Artikel 10 Nummer 7 des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 396) eingefügt worden ist,

-
des § 8a Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 der Wirtschaftsprüferordnung, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 des Abschlussprüferaufsichtsgesetzes vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3846) geändert worden ist,

-
des § 13b Satz 3 der Wirtschaftsprüferordnung, der zuletzt durch Artikel 255 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist:


Artikel 1 Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung


Artikel 1 ändert mWv. 7. Mai 2016 ImmVermV



Artikel 2 Änderung der Pfandleiherverordnung


Artikel 2 ändert mWv. 7. Mai 2016 PfandlV § 3, § 5

Die Pfandleiherverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1976 (BGBl. I S. 1334), die zuletzt durch Artikel 2a Absatz 2 des Gesetzes vom 4. März 2013 (BGBl. I S. 362) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „drei" durch das Wort „vier" ersetzt.

2.
In § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort „zwei" durch das Wort „drei" ersetzt.


Artikel 3 Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 7. Mai 2016 FinVermV § 5, § 7, § 8, § 16, § 22, § 26

Die Finanzanlagenvermittlungsverordnung vom 2. Mai 2012 (BGBl. I S. 1006), die zuletzt durch Artikel 277 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 5 werden die Wörter „erworbenen Kenntnisse" durch die Wörter „oder durch sonstige einschlägige nachgewiesene Qualifikationen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen" ersetzt.

2.
In § 7 Absatz 4 wird die Angabe „Satz 2" durch die Angabe „Satz 3" ersetzt.

3.
In § 8 Satz 2 wird das Wort „schriftlich" gestrichen.

4.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Der Gewerbetreibende hat vor der Vermittlung des Vertragsschlusses über eine Vermögensanlage im Sinne des § 2a des Vermögensanlagengesetzes vom Anleger insoweit eine Selbstauskunft über dessen Vermögen oder dessen Einkommen einzuholen, wie dies erforderlich ist, um prüfen zu können, ob der Gesamtbetrag der Vermögensanlagen desselben Emittenten, die vom Anleger erworben werden, folgende Beträge nicht übersteigt:

1.
10.000 Euro, sofern der jeweilige Anleger nach seiner Selbstauskunft über ein frei verfügbares Vermögen in Form von Bankguthaben und Finanzinstrumenten von mindestens 100.000 Euro verfügt, oder

2.
den zweifachen Betrag des durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens des jeweiligen Anlegers, höchstens jedoch 10.000 Euro.

Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Gesamtbetrag der Vermögensanlagen desselben Emittenten, die vom Anleger erworben werden, der keine Kapitalgesellschaft ist, 1.000 Euro nicht überschreitet. Der Gewerbetreibende darf den Vertragsschluss über eine Vermögensanlage im Sinne des § 2a des Vermögensanlagengesetzes nur vermitteln, wenn er geprüft hat, dass der Gesamtbetrag der Vermögensanlagen desselben Emittenten, die vom Anleger erworben werden, der keine Kapitalgesellschaft ist, 1.000 Euro oder die in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Beträge nicht übersteigt."

b)
In Absatz 4 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Absätzen 1 bis 3" durch die Wörter „Absätzen 1 bis 3a" ersetzt.

5.
Nach § 22 Absatz 2 Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:

„4a.
der Nachweis, dass die in § 16 Absatz 3a genannten Informationen rechtzeitig und vollständig eingeholt wurden,".

6.
§ 26 Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3a Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einholt,".


Artikel 4 Änderung der Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung


Artikel 4 ändert mWv. 7. Mai 2016 WPAnrV § 6, § 8, § 9

Die Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung vom 27. Mai 2005 (BGBl. I S. 1520), die zuletzt durch Artikel 257 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „drei" durch das Wort „vier" ersetzt.

b)
In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.

2.
In § 8 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.

3.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „sechs" durch das Wort „acht" ersetzt.

b)
In Absatz 6 Satz 2 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.


Artikel 5 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 6. Mai 2016.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie

Sigmar Gabriel