(1) 1Grundlage für die Feststellung der Mitfinanzierungsanteile der Länder und Gemeinden bildet die von der Deutschen Rentenversicherung Bund übermittelte länderweise Aufstellung über die aufgrund im abgelaufenen Quartal gestellter Anträge zu gewährenden Steuervergütungen. 2Dabei sind Rückflüsse des vergangenen Quartals aus Rückzahlungsbeträgen abzusetzen. 3Bei der Zuordnung nach Ländern ist bei Gläubigern der Steuervergütung mit inländischem Wohnsitz auf den Wohnsitz abzustellen; bei Gläubigern mit ausländischem Wohnsitz wird der letzte bekannte inländische Wohnsitz zugrunde gelegt. 4Die sich aus Satz 3 ergebenden Finanzierungsanteile gelten auch, wenn der Wohnsitz des Gläubigers der Steuervergütung nicht nach Satz 3 zugeordnet werden kann.
(2) Das Bundeszentralamt für Steuern leitet den obersten Finanzbehörden der Länder jeweils bis zum 10. des zweiten, dem Quartal folgenden Monats (Abrechnungsmonat) eine Abrechnung über die auf die einzelnen Länder einschließlich ihrer Gemeinden entfallenden Mitfinanzierungsanteile sowie die ihnen zugrunde liegende länderweise Aufteilung zu.
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Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2531