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§ 5 - Approbationsordnung für Zahnärzte (ZÄApprO k.a.Abk.)

V. v. 26.01.1955 BGBl. I S. 37; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 933
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 2123-2 Zahnärzte und Dentisten
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§ 5



(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses (Vorsitzender) leitet die Prüfung und setzt die Prüfungstermine für die einzelnen Fächer oder Abschnitte fest. Er achtet darauf, daß die Bestimmungen der Approbationsordnung genau befolgt werden und ist berechtigt, der Prüfung in allen Fächern beizuwohnen. Bei vorübergehender Behinderung eines Mitglieds des Prüfungsausschusses regelt er dessen Vertretung unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 4. Unmittelbar nach Schluß des Prüfungsjahres berichtet er der zuständigen Landesbehörde über die Tätigkeit des Ausschusses und legt Rechnung über die Gebühren.

(2) Bei festgestellten Ordnungswidrigkeiten, insbesondere Täuschungsversuchen während der Prüfung, kann der Vorsitzende den betreffenden Prüfling von der weiteren Prüfung ausschließen. Die Prüfung gilt in allen Fächern oder Abschnitten als nicht bestanden.

(3) Die besonderen Belange behinderter Prüflinge sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei Durchführung der Prüfungen zu berücksichtigen.



 

Zitierungen von § 5 Approbationsordnung für Zahnärzte

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 ZÄApprO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZÄApprO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Bildungsreformgesetz (BerBiRefG)
G. v. 23.03.2005 BGBl. I S. 931
Artikel 5 BerBiRefG Änderung sonstiger Verordnungen
... bei Durchführung der Prüfungen zu berücksichtigen." 7. Dem § 5 der Approbationsordnung für Zahnärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, ...