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§ 15 - Approbationsordnung für Zahnärzte (ZÄApprO k.a.Abk.)

V. v. 26.01.1955 BGBl. I S. 37; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 933
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 2123-2 Zahnärzte und Dentisten
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§ 15



(1) Die Entscheidungen eines Prüfungsausschusses oder der zuständigen Landesbehörde sind für alle anderen Prüfungsausschüsse und Landesbehörden im Geltungsbereich dieser Verordnung bindend.

(2) Ist die Prüfung endgültig nicht bestanden, so hat der Vorsitzende die zuständige Landesbehörde davon in Kenntnis zu setzen, die die zuständigen Behörden aller anderen Länder benachrichtigt. Wird die Zulassung zur Prüfung nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 versagt, zurückgenommen oder widerrufen, so sind die zuständigen Behörden aller Länder zu benachrichtigen. Diese setzen die Prüfungsausschüsse in Kenntnis. Die Prüfungsunterlagen bleiben bei den Prüfungsakten.

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