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§ 19 - Approbationsordnung für Zahnärzte (ZÄApprO k.a.Abk.)

V. v. 26.01.1955 BGBl. I S. 37; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 933
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 2123-2 Zahnärzte und Dentisten
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§ 19


§ 19 wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) Die naturwissenschaftlichen Vorprüfungen finden in der Regel in der Zeit vom 10. Februar bis 30. April und vom 10. Juli bis 31. Oktober statt. Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung im ersten Prüfungshalbjahr ist bis zum 25. Januar und zur Prüfung im zweiten Prüfungshalbjahr bis zum 25. Juni bei dem Vorsitzenden einzureichen. Verspätete Gesuche dürfen nur bei ausreichender Begründung berücksichtigt werden; die Entscheidung trifft der Vorsitzende.

(2) Bei der Meldung zur naturwissenschaftlichen Vorprüfung hat der Studierende nachzuweisen, daß er nach Erlangung der Hochschulzugangsberechtigung mindestens zwei Semester an deutschen Universitäten ordnungsgemäß Zahnheilkunde studiert hat.

(3) Dem Gesuch sind außerdem die in § 9 bezeichneten Nachweise mit Ausnahme des Nachweises nach § 9 Abs. 3 sowie Nachweise darüber beizufügen, daß der Studierende

a)
folgende Vorlesungen gehört hat:

während eines Semesters eine Vorlesung über Zoologie oder Biologie,

während zweier Semester je eine Vorlesung über Physik und Chemie;

b)
während eines Semesters an einem physikalischen und einem chemischen Praktikum regelmäßig und mit Erfolg teilgenommen hat.

(4) Der Besuch der Vorlesungen wird durch die Studienbücher oder die an der jeweiligen Universität vorgesehenen entsprechenden Unterlagen, die Teilnahme an den praktischen Übungen durch Zeugnisse nach Muster 1 nachgewiesen.

(5) Ganz oder teilweise kann die Studienzeit angerechnet werden, während der der Studierende nach Erlangung der Hochschulzugangsberechtigung

a)
an einer ausländischen Universität oder Hochschule Zahnheilkunde studiert hat oder

b)
an einer deutschen oder ausländischen Universität oder Hochschule ein dem zahnärztlichen verwandtes Studium betrieben hat.

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Zitierungen von § 19 Approbationsordnung für Zahnärzte

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 ZÄApprO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZÄApprO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 24 ZÄApprO
... das Studienbuch eingetragen worden ist. (5) Nach jedem Prüfungszeitraum (§ 19 Abs. 1) teilt der Vorsitzende der Universitätsbehörde alsbald die Namen der ...
§ 26 ZÄApprO
... Vorprüfung anerkannt werden. (3) Dem Gesuch sind außerdem die nach § 19 für die Zulassung zur naturwissenschaftlichen Vorprüfung erforderlichen Nachweise, der ... an einem weiteren Phantomkursus der Zahnersatzkunde. (5) Die Bestimmungen des § 19 Abs. 4 und 5 gelten für die zahnärztliche Vorprüfung ...
§ 60 ZÄApprO
... Über die Zulassung der in § 9 Abs. 2, §§ 18, 19 Abs. 5, § 21 Abs. 4, § 22 Abs. 3, §§ 25, 26 Abs. 2 und 5, § 33 Abs. 1, ...
Anlage 1 ZÄApprO (zu § 19 Abs. 4) (Muster 1)
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen sowie zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2408
Artikel 3a EGKuaÄndG Änderung des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
... verfahren wird, 9. festgelegt ist, wie die Anforderungen, die in den §§ 14, 19 Absatz 3, § 21 Absatz 1 und 2, § 24 Absatz 1, § 26 Absatz 4 und den §§ 28 ... des Modellstudiengangs haben dem Gesuch um Zulassung zur Abschlussprüfung die in § 19 Absatz 2 und 3 und § 26 Absatz 2 bis 4 der Approbationsordnung für Zahnärzte ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung zur Abweichung von den Approbationsordnungen für Zahnärzte und für Zahnärzte und Zahnärztinnen im Rahmen der Bewältigung der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie oder ihrer Folgen (COVZApprOAbwV)
Artikel 2 V. v. 29.12.2021 BAnz AT 30.12.2021 V3
§ 2 COVZApprOAbwV Unterrichtsveranstaltungen vor der naturwissenschaftlichen Vorprüfung
... Die in § 19 Absatz 3 Buchstabe a der Approbationsordnung für Zahnärzte genannten Vorlesungen können in Form von digitalen Lehrformaten durchgeführt werden. ... können in Form von digitalen Lehrformaten durchgeführt werden. (2) Die in § 19 Absatz 3 Buchstabe b der Approbationsordnung für Zahnärzte genannten Praktika können durch digitale Lehrformate und andere geeignete Lehrformate ...

Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Zahnärzte bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (EpiZÄPrOAbwV)
Artikel 1 V. v. 03.07.2020 BAnz AT 03.07.2020 V1
§ 2 EpiZÄPrOAbwV Unterrichtsveranstaltungen vor der naturwissenschaftlichen Vorprüfung
... Die in § 19 Absatz 3 Buchstabe a der Approbationsordnung für Zahnärzte genannten Vorlesungen können in Form von digitalen Lehrformaten durchgeführt werden, ... werden, sofern die epidemische Lage von nationaler Tragweite dies erfordert. (2) Die in § 19 Absatz 3 Buchstabe b der Approbationsordnung für Zahnärzte genannten Praktika können durch digitale Lehrformate und andere geeignete Lehrformate ...


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