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B. - Approbationsordnung für Zahnärzte (ZÄApprO k.a.Abk.)

V. v. 26.01.1955 BGBl. I S. 37; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 933
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 2123-2 Zahnärzte und Dentisten
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II. Prüfungsbestimmungen

B. Naturwissenschaftliche Vorprüfung

§ 18



Der Studierende kann die naturwissenschaftliche Vorprüfung nur vor dem Prüfungsausschuß der Universität ablegen, an der er Zahnheilkunde studiert. Ausnahmen können aus wichtigem Grunde gestattet werden.


§ 19



(1) Die naturwissenschaftlichen Vorprüfungen finden in der Regel in der Zeit vom 10. Februar bis 30. April und vom 10. Juli bis 31. Oktober statt. Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung im ersten Prüfungshalbjahr ist bis zum 25. Januar und zur Prüfung im zweiten Prüfungshalbjahr bis zum 25. Juni bei dem Vorsitzenden einzureichen. Verspätete Gesuche dürfen nur bei ausreichender Begründung berücksichtigt werden; die Entscheidung trifft der Vorsitzende.

(2) Bei der Meldung zur naturwissenschaftlichen Vorprüfung hat der Studierende nachzuweisen, daß er nach Erlangung der Hochschulzugangsberechtigung mindestens zwei Semester an deutschen Universitäten ordnungsgemäß Zahnheilkunde studiert hat.

(3) Dem Gesuch sind außerdem die in § 9 bezeichneten Nachweise mit Ausnahme des Nachweises nach § 9 Abs. 3 sowie Nachweise darüber beizufügen, daß der Studierende

a)
folgende Vorlesungen gehört hat:

während eines Semesters eine Vorlesung über Zoologie oder Biologie,

während zweier Semester je eine Vorlesung über Physik und Chemie;

b)
während eines Semesters an einem physikalischen und einem chemischen Praktikum regelmäßig und mit Erfolg teilgenommen hat.

(4) Der Besuch der Vorlesungen wird durch die Studienbücher oder die an der jeweiligen Universität vorgesehenen entsprechenden Unterlagen, die Teilnahme an den praktischen Übungen durch Zeugnisse nach Muster 1 nachgewiesen.

(5) Ganz oder teilweise kann die Studienzeit angerechnet werden, während der der Studierende nach Erlangung der Hochschulzugangsberechtigung

a)
an einer ausländischen Universität oder Hochschule Zahnheilkunde studiert hat oder

b)
an einer deutschen oder ausländischen Universität oder Hochschule ein dem zahnärztlichen verwandtes Studium betrieben hat.


§ 20



(1) Der Studierende, der zur Prüfung zugelassen ist, wird von dem Vorsitzenden mindestens acht Tage vor ihrem Beginn schriftlich unter Angabe der für die einzelnen Fächer festgesetzten Prüfungszeiten zur Prüfung geladen.

(2) Der vom Vorsitzenden festgesetzte erste Prüfungstag gilt als Beginn der Prüfung.


§ 21



(1) Die naturwissenschaftliche Vorprüfung umfaßt folgende Fächer:

I.
Physik,
II.
Chemie,
III.
Zoologie.

An die Stelle der Prüfung in Zoologie kann auch eine Prüfung in Biologie treten.

(2) Die Prüfung ist als ein einheitliches Ganzes anzusehen. Sie ist öffentlich für Studierende und Lehrer der Zahnheilkunde und für Zahnärzte. Sie soll in der Regel an drei aufeinanderfolgenden Wochentagen stattfinden.

(3) Wer an einer deutschen Universität oder Hochschule auf Grund einer Prüfung in den Naturwissenschaften den Doktorgrad erworben hat, wird nur in den Fächern geprüft, die nicht Gegenstand der Doktorprüfung gewesen sind.

(4) In Ausnahmefällen kann der Studierende von der Prüfung in solchen Fächern befreit werden, die Gegenstand einer anderen an einer deutschen Universität oder Hochschule vollständig bestandenen Prüfung waren. Das gleiche gilt für Fächer, die Gegenstand einer an einer ausländischen Universität oder Hochschule vollständig bestandenen Prüfung waren, wenn diese Prüfung einer deutschen Prüfung gleichwertig ist.


§ 22



(1) Ist die Leistung in einem Prüfungsfach mit "nicht genügend" beurteilt worden, so ist die Prüfung in diesem Fach nicht bestanden. Sie muß in diesem Fach wiederholt werden.

(2) Die naturwissenschaftliche Vorprüfung ist im ganzen nicht bestanden und muß in allen Fächern wiederholt werden, wenn das Urteil

a)
in einem Fach "schlecht" oder

b)
in zwei Fächern "mangelhaft" oder "nicht genügend"

lautet.

Die Prüfung wird nicht fortgesetzt, sobald feststeht, daß sie im ganzen nicht bestanden ist.

(3) Eine nichtbestandene Prüfung darf erst nach Ablauf einer Frist von zwei bis vier Monaten wiederholt werden. Der Vorsitzende setzt die Frist fest, sobald die ganze Prüfung beendet ist. Wird die Prüfung einschließlich etwaiger Wiederholungsprüfungen in einem Zeitraum von sechs Monaten nach ihrem Beginn nicht vollständig bestanden, so gilt sie in allen Fächern als nicht bestanden und darf nicht wiederholt werden. Die Frist kann bei länger dauernder Krankheit oder bei Behinderung aus anderen zwingenden Gründen verlängert werden.

(4) Die Wiederholungsprüfung findet in Anwesenheit des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder eines seiner Stellvertreter statt.

(5) Wer die Wiederholungsprüfung nicht besteht, hat die naturwissenschaftliche Vorprüfung nicht bestanden. Er wird zu einer nochmaligen naturwissenschaftlichen Prüfung nicht zugelassen. Das gilt auch, wenn der Studierende nach erneutem zahnärztlichem Studium die Zulassung zur naturwissenschaftlichen Vorprüfung beantragt.


§ 23



(1) Nach Abschluß jeder Prüfung und Wiederholungsprüfung stellt der Prüfer ein Einzelzeugnis mit einem Urteil nach § 13 aus, das unmittelbar dem Vorsitzenden zu übersenden ist. Die Urteile dürfen den übrigen Prüfern nicht zugänglich gemacht werden.

(2) Der Vorsitzende ermittelt das Gesamtergebnis der bestandenen Prüfung aus der Summe der nach § 13 erteilten Noten. Es lautet bei einer Summe bis zu 4 "sehr gut", von 5 bis 7 "gut" und von 8 bis 10 "befriedigend". Mußte der Studierende in einem Fach eine Wiederholungsprüfung ablegen, so kann das Gesamtergebnis höchstens "gut" lauten.


§ 24



(1) Über das Ergebnis der naturwissenschaftlichen Vorprüfung erhält der Studierende ein Zeugnis nach Muster 2. Ist eine Wiederholungsprüfung abzulegen, so ist im Zeugnis die Frist nach § 22 Abs. 3 einzutragen. Nach Ablegung der Wiederholungsprüfung erhält der Studierende ein Zeugnis nach Muster 2a.

(2) Wird das Ergebnis der Prüfung gemäß § 16 festgestellt, so ist in dem Prüfungszeugnis für die betreffenden Fächer oder als Gesamtergebnis nur die getroffene Feststellung anzugeben.

(3) Wurde der Studierende gemäß § 21 Abs. 4 von der Prüfung in einem Fach befreit, so ist dies in dem Prüfungszeugnis zu vermerken und das Gesamtergebnis ohne Berücksichtigung dieses Faches in entsprechender Anwendung des § 23 Abs. 2 zu ermitteln. War die Prüfung nur noch in einem Fach abzulegen, so ist sie nur bestanden, wenn das Urteil mindestens "befriedigend" lautet.

(4) Die mit dem Zulassungsgesuch eingereichten Zeugnisse sind dem Studierenden nach Abschluß der naturwissenschaftlichen Vorprüfung wieder auszuhändigen, nachdem ein Vermerk über das Ergebnis der Prüfung in das Studienbuch eingetragen worden ist.

(5) Nach jedem Prüfungszeitraum (§ 19 Abs. 1) teilt der Vorsitzende der Universitätsbehörde alsbald die Namen der Studierenden, die sich der Prüfung oder einer Wiederholungsprüfung unterzogen haben, das Gesamtergebnis, das Nichtbestehen der Prüfung oder der Wiederholungsprüfung sowie die gemäß §§ 16 und 22 Abs. 3 getroffenen Entscheidungen mit. Verläßt der Studierende vor vollständig bestandener Vorprüfung die Universität, so hat die Universitätsbehörde dies im Studienbuch zu vermerken.