(1) Die naturwissenschaftliche Vorprüfung umfaßt folgende Fächer:
- I.
- Physik,
- II.
- Chemie,
- III.
- Zoologie.
An die Stelle der Prüfung in Zoologie kann auch eine Prüfung in Biologie treten.
(2) Die Prüfung ist als ein einheitliches Ganzes anzusehen. Sie ist öffentlich für Studierende und Lehrer der Zahnheilkunde und für Zahnärzte. Sie soll in der Regel an drei aufeinanderfolgenden Wochentagen stattfinden.
(3) Wer an einer deutschen Universität oder Hochschule auf Grund einer Prüfung in den Naturwissenschaften den Doktorgrad erworben hat, wird nur in den Fächern geprüft, die nicht Gegenstand der Doktorprüfung gewesen sind.
(4) In Ausnahmefällen kann der Studierende von der Prüfung in solchen Fächern befreit werden, die Gegenstand einer anderen an einer deutschen Universität oder Hochschule vollständig bestandenen Prüfung waren. Das gleiche gilt für Fächer, die Gegenstand einer an einer ausländischen Universität oder Hochschule vollständig bestandenen Prüfung waren, wenn diese Prüfung einer deutschen Prüfung gleichwertig ist.
§ 60 ZÄApprO ... Über die Zulassung der in § 9 Abs. 2, §§ 18, 19 Abs. 5, § 21 Abs. 4, § 22 Abs. 3, §§ 25, 26 Abs. 2 und 5, § 33 Abs. 1, § 34 Abs. 2, ...
Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen sowie zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2408
Verordnung zur Abweichung von den Approbationsordnungen für Zahnärzte und für Zahnärzte und Zahnärztinnen im Rahmen der Bewältigung der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie oder ihrer Folgen (COVZApprOAbwV)
Artikel 2 V. v. 29.12.2021 BAnz AT 30.12.2021 V3
Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Zahnärzte bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (EpiZÄPrOAbwV)
Artikel 1 V. v. 03.07.2020 BAnz AT 03.07.2020 V1