(1) Der Vorsitzende ermittelt das Gesamtergebnis der bestandenen Prüfung aus der Summe der nach §
13 erteilten Noten. Es lautet bei einer Summe bis zu 6 "sehr gut", von 7 bis 10 "gut" und von 11 bis 14 "befriedigend". Mußte der Studierende in einem Fach eine Wiederholungsprüfung ablegen, so kann das Gesamtergebnis höchstens "gut" lauten.
(2) Die Bestimmungen des §
23 Abs. 1 und des §
24 Abs. 1, 2, 4 und 5 gelten für die zahnärztliche Vorprüfung entsprechend. Über das Ergebnis der zahnärztlichen Vorprüfung erhält der Studierende ein Zeugnis nach Muster 3, nach einer Wiederholungsprüfung nach Muster 3a.
Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen sowie zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2408