Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2020 aufgehoben
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§ 56 - Approbationsordnung für Zahnärzte (ZÄApprO k.a.Abk.)

V. v. 26.01.1955 BGBl. I S. 37; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 933
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 2123-2 Zahnärzte und Dentisten
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§ 56



(1) Wer sich nicht rechtzeitig zu einem Prüfungsabschnitt nach § 52 Abs. 4 meldet, kann vom Vorsitzenden bis zur folgenden Prüfungsperiode zurückgestellt werden.

(2) Wird die Abschlußprüfung einschließlich der Wiederholungsprüfungen in einem Zeitraum von zwölf Monaten nach ihrem Beginn, im Falle des § 54 Abs. 2 nach Beginn der Wiederholungsprüfung, nicht vollständig beendet, so gilt sie in allen Abschnitten als nicht bestanden und darf nicht wiederholt werden. § 33 Abs. 1 bleibt unberührt.



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