(1) Wer sich nicht rechtzeitig zu einem Prüfungsabschnitt nach §
52 Abs. 4 meldet, kann vom Vorsitzenden bis zur folgenden Prüfungsperiode zurückgestellt werden.
(2) Wird die Abschlußprüfung einschließlich der Wiederholungsprüfungen in einem Zeitraum von zwölf Monaten nach ihrem Beginn, im Falle des §
54 Abs. 2 nach Beginn der Wiederholungsprüfung, nicht vollständig beendet, so gilt sie in allen Abschnitten als nicht bestanden und darf nicht wiederholt werden. §
33 Abs. 1 bleibt unberührt.