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III. - Approbationsordnung für Zahnärzte (ZÄApprO k.a.Abk.)

V. v. 26.01.1955 BGBl. I S. 37; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 933
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 2123-2 Zahnärzte und Dentisten
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III. Erteilung der Approbation als Zahnarzt
§ 58a
§ 59

III. Erteilung der Approbation als Zahnarzt

§ 58a


§ 58a hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Bescheid nach § 2 Absatz 2 Satz 8 und Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde enthält folgende Angaben:

1.
das Niveau der in Deutschland verlangten Qualifikation und das Niveau der von den Antragstellern vorgelegten Qualifikation gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 354 vom 20.12.2013, S. 132),

2.
die Fächer, bei denen wesentliche Unterschiede festgestellt wurden,

3.
eine inhaltliche Erläuterung der wesentlichen Unterschiede sowie die Begründung, warum diese dazu führen, dass der Antragsteller nicht in ausreichender Form über die in Deutschland zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, und

4.
eine Begründung, warum die wesentlichen Unterschiede nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die der Antragsteller im Rahmen seiner zahnärztlichen Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 5 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde erworben hat.

(2) 1Die Länder haben sicherzustellen, dass die Antragsteller die Eignungsprüfung nach § 2 Absatz 2 Satz 7 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung nach § 2 Absatz 2 Satz 8 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde ablegen können. 2Satz 1 gilt entsprechend für die Prüfung nach § 2 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde.


Text in der Fassung des Artikels 10 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung") für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe G. v. 18. April 2016 BGBl. I S. 886 m.W.v. 23. April 2016

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§ 59


§ 59 hat 6 frühere Fassungen und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Antrag auf Approbation als Zahnarzt ist an die zuständige Behörde des Landes zu richten, in dem der Antragsteller die zahnärztliche Prüfung bestanden hat. 2Dem Antrag sind beizufügen:

1.
ein kurzgefaßter Lebenslauf,

2.
bei Ledigen die Geburtsurkunde, bei Verheirateten oder verheiratet Gewesenen die Geburtsurkunde und die Eheurkunde,

3.
ein Identitätsnachweis,

4.
ein amtliches Führungszeugnis, das nicht früher als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf,

5.
eine Erklärung darüber, ob gegen den Antragsteller ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,

6.
eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als einen Monat sein darf, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und

7.
das Zeugnis über die zahnärztliche Prüfung.

(2) 1Soweit die Nachweise nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, sind sie zusätzlich in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. 2Die zuständige Behörde kann die Vorlage weiterer Nachweise, insbesondere über eine bisherige Tätigkeit, verlangen.

(3) (aufgehoben)

(4) (aufgehoben)

(5) 1Über den Antrag nach § 2 Absatz 1 des Zahnheilkundegesetzes ist kurzfristig, spätestens drei Monate nach Vorlage der nach den Absätzen 1 und 2 sowie § 2 Absatz 6 des Zahnheilkundegesetzes vom Antragsteller vorzulegenden Unterlagen, zu entscheiden. 2Im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll die Entscheidung innerhalb von zwei Monaten erfolgen. 3Die zuständige Behörde bestätigt den Antragstellern nach § 2 Absatz 2 und 3 des Zahnheilkundegesetzes binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen.

(6) Die Approbationsurkunde wird nach dem Muster der Anlage 6 zu dieser Verordnung ausgestellt.


Text in der Fassung des Artikels 11 Fachkräfteeinwanderungsgesetz G. v. 15. August 2019 BGBl. I S. 1307; zuletzt geändert durch Artikel 7a G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217 m.W.v. 1. März 2020



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