Zu einer Gruppe verwandter Erzeugnisse (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes), für die eine Erzeugergemeinschaft gebildet werden kann, können mehrere der folgenden Erzeugnisse zusammengefaßt werden:
Zolltarif-Nummer
Erzeugnisse
04.01
Milch und Rahm, frisch, weder eingedickt noch gezuckert
aus 04.02
Milch und Rahm, haltbar gemacht, eingedickt oder gezuckert (mit Ausnahme von Kondensmilch)