(1) Die Mindesterzeugungsmenge (§
3 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes) wird festgesetzt
- 1.
- bei Erzeugergemeinschaften für Vollmilch oder Rahm aus der Zolltarif-Nr. 04.01 auf jährlich 7,5 Millionen Kilogramm Milchwert;
- 2.
- bei Erzeugergemeinschaften für eine Gruppe verwandter Erzeugnisse auf jährlich 15 Millionen Kilogramm Milchwert.
Dabei entspricht ein Kilogramm Milchwert einem Kilogramm Milch mit einem Fettgehalt von 3,7 vom Hundert.
(2) Das erste Jahr beginnt mit dem Tag, an dem der Antrag auf Anerkennung als Erzeugergemeinschaft gestellt wird.