§ 11 - Unternehmensrückgabeverordnung (URüV)

V. v. 13.07.1991 BGBl. I S. 1542, zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 34 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
Geltung ab 25.07.1991; FNA: III-19-1 Geschäftsbereich des Bundesministers der Justiz
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§ 11 Besonderheiten wegen der Rechtsform



(1) Wird die Rückgabe eines Unternehmens verlangt, das im Zeitpunkt der Schädigung von einem Einzelkaufmann geführt wurde, so darf die Firma des Berechtigten nur fortgeführt werden, wenn der Berechtigte nach Rückgabe ein Handelsgewerbe im Sinne des § 1 des Handelsgesetzbuchs betreibt oder bei Vorhandensein von zwei oder mehr Personen das zurückgegebene Unternehmen in der Rechtsform einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft oder einer Kapitalgesellschaft betrieben wird. § 19 des Handelsgesetzbuchs, § 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und §§ 4, 279 des Aktiengesetzes sind zu beachten.

(2) Läßt sich eine offene Handelsgesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft die Anteilsrechte an einer juristischen Person oder das Vermögen des rückgabepflichtigen Unternehmens übertragen, so kann sie als Personenhandelsgesellschaft unter der bisherigen Firma nur fortgesetzt werden, wenn sie ein Handelsgewerbe im Sinne des § 1 des Handelsgesetzbuchs betreibt. Die Personenhandelsgesellschaft kann aber auch verlangen, daß die rückübertragene Kapitalgesellschaft ihr persönlich haftender Gesellschafter wird und daß die Anteilsrechte an der Kapitalgesellschaft auf sie oder ihre Gesellschafter übertragen werden.



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