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Abschnitt 3 - Unternehmensrückgabeverordnung (URüV)

V. v. 13.07.1991 BGBl. I S. 1542, zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 34 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
Geltung ab 25.07.1991; FNA: III-19-1 Geschäftsbereich des Bundesministers der Justiz
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Abschnitt 3 Durchführung der Rückgabe

§ 9 Eigentumsübergang



(1) Die Rückgabe eines Unternehmens nach § 6 Abs. 5 des Vermögensgesetzes erfolgt, wenn bei einer einvernehmlichen Regelung die zuständige Behörde oder ein Schiedsgericht nicht eingeschaltet wird, nach den für die Übertragung des Eigentums maßgeblichen Vorschriften. Wirkt die nach dem Vermögensgesetz zuständige Behörde oder ein Schiedsgericht mit, so geht das zurückzugebende Unternehmen (§ 1 Abs. 1) mit der Unanfechtbarkeit einer Entscheidung über die Rückgabe nach § 33 Abs. 4 des Vermögensgesetzes auf den Berechtigten nach § 34 Abs. 1 des Vermögensgesetzes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über; die Übernahme von Schulden bedarf nicht der Genehmigung des Gläubigers. Ein zurückbleibender Verfügungsberechtigter ist bei Vermögenslosigkeit von Amts wegen zu löschen.

(2) Die Rückgabe durch Bescheid der Behörde nach § 31 Abs. 5 oder § 33 Abs. 4 des Vermögensgesetzes erfolgt in der Regel durch Übertragung der Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte, soweit der Berechtigte nicht die Rückgabe des Vermögens nach § 6 Abs. 5a Satz 1 Buchstabe b des Vermögensgesetzes verlangt.

(3) Die Firma eines Verfügungsberechtigten darf nicht verwendet werden, wenn dadurch der Ausschließlichkeitsanspruch des Berechtigten nach § 30 des Handelsgesetzbuchs oder dessen Namensrecht beeinträchtigt wird.


§ 10 Übertragung von Anteilen auf die Gesellschafter



(1) Für einen Antrag auf unmittelbare Übertragung der Anteile an der verfügungsberechtigten Gesellschaft nach § 6 Abs. 5a Satz 1 Buchstabe c des Vermögensgesetzes bedarf es eines Beschlusses der Gesellschafter. Für die Beschlußfassung treten die Erben von verstorbenen Gesellschaftern in deren Rechte ein, soweit keine abweichenden Vereinbarungen getroffen worden sind. Die Erben können das Stimmrecht nur einheitlich ausüben. Der Beschluß bedarf bei Personenhandelsgesellschaften der Mehrheit der Gesellschafter, die sich nach deren Zahl bestimmt, bei Kapitalgesellschaften der Mehrheit des bei der Beschlußfassung vertretenen Kapitals, soweit keine abweichenden Vereinbarungen getroffen worden sind.

(2) Eine staatliche Beteiligung, die nicht einem einzelnen Gesellschafter zusteht, bleibt bei der Beschlußfassung und bei der Zuteilung der Anteile an der zurückzugebenden Gesellschaft unberücksichtigt.

(3) Die Zuteilung der Anteile erfolgt im Verhältnis der Kapitalanteile im Zeitpunkt der Schädigung. War ein gezeichnetes Kapital im Zeitpunkt der Schädigung nicht vorgeschrieben oder ist dieses nach Absatz 2 nicht zu berücksichtigen, so erfolgt die Zuteilung im Zweifel nach der Zahl der Gesellschafter. Hatte die Gesellschaft im Zeitpunkt der Schädigung Kommanditkapital privater Gesellschafter, so erfolgt die Zuteilung im Verhältnis der Kommanditeinlagen zu den Kapitalanteilen der persönlich haftenden Gesellschafter. Im Zeitpunkt der Schädigung offen ausgewiesenes Eigenkapital wird den persönlich haftenden Gesellschaftern zugerechnet, soweit sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts anderes ergibt.

(4) Wird ein Antrag nach § 6 Abs. 5b des Vermögensgesetzes auf Rückübertragung entzogener Anteile oder auf Wiederherstellung einer Mitgliedschaft gestellt, so ist der Antragsteller bei der Beschlußfassung nach Absatz 1 so zu behandeln, als sei er in seine Rechte wiedereingesetzt. Bis zur Bestandskraft der Entscheidung über den Antrag ist die Zuteilung nach Absatz 3 auszusetzen. Die Wiedereinsetzung wirkt auf den Zeitpunkt der Schädigung zurück.


§ 11 Besonderheiten wegen der Rechtsform



(1) Wird die Rückgabe eines Unternehmens verlangt, das im Zeitpunkt der Schädigung von einem Einzelkaufmann geführt wurde, so darf die Firma des Berechtigten nur fortgeführt werden, wenn der Berechtigte nach Rückgabe ein Handelsgewerbe im Sinne des § 1 des Handelsgesetzbuchs betreibt oder bei Vorhandensein von zwei oder mehr Personen das zurückgegebene Unternehmen in der Rechtsform einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft oder einer Kapitalgesellschaft betrieben wird. § 19 des Handelsgesetzbuchs, § 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und §§ 4, 279 des Aktiengesetzes sind zu beachten.

(2) Läßt sich eine offene Handelsgesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft die Anteilsrechte an einer juristischen Person oder das Vermögen des rückgabepflichtigen Unternehmens übertragen, so kann sie als Personenhandelsgesellschaft unter der bisherigen Firma nur fortgesetzt werden, wenn sie ein Handelsgewerbe im Sinne des § 1 des Handelsgesetzbuchs betreibt. Die Personenhandelsgesellschaft kann aber auch verlangen, daß die rückübertragene Kapitalgesellschaft ihr persönlich haftender Gesellschafter wird und daß die Anteilsrechte an der Kapitalgesellschaft auf sie oder ihre Gesellschafter übertragen werden.


§ 12 Erbfall



(1) Ist ein Gesellschafter einer geschädigten Personenhandelsgesellschaft verstorben, so können sämtliche oder einzelne Erben in das Unternehmen eintreten und die Fortsetzung des Unternehmens unter der bisherigen Firma beschließen. Die Erben können jeweils entscheiden, ob sie persönlich haftender Gesellschafter oder Kommanditist werden wollen. Wird die Rechtsform einer Kommanditgesellschaft gewählt, muß jedoch zumindest eine Person persönlich haftender Gesellschafter werden, sofern das zurückzugebende Unternehmen nicht in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung geführt wird und persönlich haftender Gesellschafter der Kommanditgesellschaft wird.

(2) Wählen die Erben die Rückgabe durch Übertragung der Anteilsrechte an einer Kapitalgesellschaft nach § 6 Abs. 5a Satz 1 Buchstabe c des Vermögensgesetzes, so stehen ihnen diese zur gesamten Hand zu.