(1) Wird ein Antrag auf Rückgabe eines Unternehmens von einer in §
6 Abs. 6 Satz 1 des
Vermögensgesetzes bezeichneten Person gestellt, so gilt der Antrag als für das geschädigte Unternehmen gestellt. Kommt das nach §
6 Abs. 1a des
Vermögensgesetzes erforderliche Quorum nicht zustande, so ist der Antrag als Antrag auf Entschädigung nach §
6 Abs. 6a Satz 4 des
Vermögensgesetzes zu behandeln. Jeder Berechtigte kann statt dessen Entschädigung nach §
6 Abs. 7 des
Vermögensgesetzes verlangen.
(2) Ist der Antrag auf Rückgabe eines Unternehmens von einem Anteilseigner des geschädigten Unternehmens gestellt und das erforderliche Quorum erreicht worden, so bleibt die Entscheidung, ob statt dessen die Entschädigung nach §
6 Abs. 6 Satz 3 des
Vermögensgesetzes gewählt wird, dem geschädigten Unternehmen als dem Berechtigten vorbehalten.