- I.
- Sachliche Zuständigkeit
Die Service-Center sind in dem sich aus der Anlage
1 ergebenden Umfang zuständig für die
- 1.
- Erteilung von Auskünften an die Familiengerichte gemäß § 53b Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über
Beamte, deren erste Festsetzung der Versorgungsbezüge und
- -
- Ruhestandsbeamte und frühere Beamte, deren weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge den Service-Centern obliegt,
- 2.
- Berechnung und Festsetzung des Kapitalbetrages gemäß § 58 des Beamtenversorgungsgesetzes für
- -
- Beamte, deren erste Festsetzung der Versorgungsbezüge den Service-Centern oder den obersten Dienstbehörden und
- -
- Ruhestandsbeamte, deren weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge den Service-Centern obliegt,
- 3.
- Erstattung von Aufwendungen der Versicherungsträger gemäß § 225 Abs. 1 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, auf Grund der Begründung von Rentenanwartschaften zu Lasten von
- -
- Beamten, deren erste Festsetzung der Versorgungsbezüge den Service-Centern oder den obersten Dienstbehörden obliegt,
- -
- früheren Beamten sowie zwischenzeitlich verstorbenen Beamten oder verstorbenen früheren Beamten, deren erste oder weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge den Service-Centern oblegen hätte, wenn die Beamten in den Ruhestand getreten wären oder wenn die Service-Center für deren Hinterbliebene zuständig sind,
- -
- Ruhestandsbeamten und zwischenzeitlich verstorbenen Ruhestandsbeamten, soweit die erste oder die weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge den Service-Centern obliegt oder oblegen hat oder wenn die Service-Center für deren Hinterbliebene zuständig sind.
- II.
- Örtliche Zuständigkeit
- 1.
- Für Beamte und frühere Beamte ist das Service-Center örtlich zuständig, in dessen Bereich der Beamte
- -
- seinen dienstlichen Wohnsitz hat oder
- -
- zuletzt seinen dienstlichen Wohnsitz hatte, wenn er aus dem Beamtenverhältnis ohne Versorgung ausgeschieden oder verstorben ist und keine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen vorhanden sind.
- 2.
- Für Ruhestandsbeamte und verstorbene Ruhestandsbeamte ohne Hinterbliebene ist das Service-Center örtlich zuständig, in dessen Bereich der Hauptwohnsitz des Betreffenden liegt oder lag.
- 3.
- Für verstorbene Beamte, frühere Beamte und Ruhestandsbeamte, bei denen jeweils Hinterbliebene mit Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung vorhanden sind, ist das Service-Center örtlich zuständig, in dessen Bereich der Hauptwohnsitz der witwengeldberechtigten Person liegt oder, sofern eine solche nicht vorhanden ist, das Service-Center, in dessen Bereich die jüngste anspruchsberechtigte Person ihren Hauptwohnsitz hat.
Liegt der maßgebliche Hauptwohnsitz des unter Nummer 2 und 3 aufgeführten Personenkreises im Ausland, ist das Service-Center der Bundesfinanzdirektion West zuständig.
Ändert sich die örtliche Zuständigkeit, ist dies in den Fällen der Erstattungen von Aufwendungen gemäß §
225 Abs. 1 Satz 1 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch dem Versicherungsträger von dem nunmehr zuständigen Service-Center mitzuteilen.
- III.
- Verfahrensrechtliche Zuständigkeit
Soweit die Service-Center nach dieser Anordnung sachlich und örtlich zuständig sind, nehmen sie die Befugnisse des Trägers der Versorgungslast (§
53b Abs. 2 Satz 1
Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) wahr.
- IV.
- Bei obersten Dienstbehörden verbleibende Zuständigkeiten
Für die aktiven Beamten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie verbleibt die Zuständigkeit zu Abschnitt I Nr. 3 beim Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.