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I. - Anordnung zur Änderung der BMF-Zuständigkeitsanordnung - Versorgung (ZustAOVersÄndAO k.a.Abk.)

A. v. 23.05.2008 BGBl. I S. 973 (Nr. 22); Geltung ab 01.01.2008
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I.


I. ändert mWv. 1. Januar 2008 ZustAO Vers A., B., C., D., E., Anlage 1, Anlage 2

Im Einverständnis und mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern wird die BMF-Zuständigkeitsanordnung – Versorgung vom 27. Januar 2000 (BGBl. I S. 1213), zuletzt geändert durch die Anordnung vom 13. August 2007 (BGBl. I S. 2150), wie folgt geändert:

1.
Buchstabe A Ziffer I Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

„Die Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde für Versorgungsempfänger, deren Versorgung auf einem Beamtenverhältnis zum Bund, auf einem Richterverhältnis zum Bund oder auf einem Vertrag mit dem Bund beruht, wird im in der Anlage 1 näher bezeichneten Umfang auf die Service-Center der Bundesfinanzdirektionen entsprechend Anlage 2 (im Weiteren Service-Center genannt) übertragen. Entsprechendes gilt für den Bundespräsidenten, den Bundeskanzler sowie die Bundesminister und die Parlamentarischen Staatssekretäre."

2.
Buchstabe A Ziffer I Nr. 10 wird gestrichen.

3.
In Buchstabe A Ziffer I wird am Ende folgender neuer Absatz aufgenommen:

„Die Geltendmachung von gemäß § 87a des Bundesbeamtengesetzes auf den Dienstherrn übergegangenen gesetzlichen Schadenersatzansprüchen aus Unfällen der Versorgungsempfänger ist Aufgabe der Rechtsreferate der Bundesfinanzdirektionen, soweit diese Aufgabe nicht durch spezielle Verwaltungsvereinbarungen einem Service-Center zugeordnet ist."

4.
Buchstabe A Ziffer II wird wie folgt geändert:

a)
In Nr. 1 werden im Absatz 1 die Wörter „der in der Anlage 2 bezeichneten Oberfinanzdirektion" gestrichen.

b)
Nr. 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„Sind mehrere Personen (Witwen, Waisen, geschiedene Ehegatten, Verwandte der aufsteigenden Linie) zum Bezug von Hinterbliebenenversorgung berechtigt, ist für die Erstfestsetzung das Service-Center örtlich zuständig, welches auch für den verstorbenen Versorgungsberechtigten örtlich zuständig war. Die örtliche Zuständigkeit für alle weiteren Festsetzungen und Regelungen richtet sich für diesen Personenkreis nach dem Hauptwohnsitz der witwengeldberechtigten Person. Ist keine witwengeldberechtigte Person vorhanden, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Hauptwohnsitz der jüngsten Person mit Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung."

c)
In Nr. 2 werden die Wörter „Oberfinanzdirektion Köln" jeweils ersetzt durch die Wörter „Bundesfinanzdirektion West".

5.
In Buchstabe A Ziffer III Nr. 2 wird das Wort „Oberfinanzdirektionen" ersetzt durch das Wort „Service-Center".

6.
Buchstabe A Ziffer III Nr. 5 wird wie folgt neu gefasst:

„Soweit die Versorgung erstmals von der obersten Dienstbehörde festgesetzt wird und die weitere Versorgungsfestsetzung den Service-Centern obliegt, übersendet die oberste Dienstbehörde dem Service-Center, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der Hauptwohnsitz des Versorgungsempfängers befindet, den Pensionsfestsetzungsbescheid zusammen mit den Personalakten, mindestens aber mit den für die Rechnungsprüfung erforderlichen Personalunterlagen. In Dienstunfallangelegenheiten sind alle dienstunfallrechtlich relevanten Unterlagen mit zu übergeben. Über einen bestehenden Schadenersatzanspruch ist das Rechtsreferat der jeweils zuständigen Bundesfinanzdirektion bei Übergabe des Versorgungsfalls zu informieren. Eine Kopie der ggf. bereits vorhandenen Akte über die Bearbeitung des Schadenersatzanspruchs ist zum Zeitpunkt der Übergabe der Personalakten an das Service-Center dem Rechtsreferat zu übersenden."

7.
Buchstabe B Ziffer I wird wie folgt neu gefasst:

„Die Service-Center sind in dem sich aus der Anlage 1 ergebenden Umfang zuständig für die

1.
Erteilung von Auskünften an die Familiengerichte gemäß § 53b Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über

– Beamte, deren erste Festsetzung der Versorgungsbezüge und

-
Ruhestandsbeamte und frühere Beamte, deren weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge den Service-Centern obliegt,

2.
Berechnung und Festsetzung des Kapitalbetrages gemäß § 58 des Beamtenversorgungsgesetzes für

-
Beamte, deren erste Festsetzung der Versorgungsbezüge den Service-Centern oder den obersten Dienstbehörden und

-
Ruhestandsbeamte, deren weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge den Service-Centern obliegt,

3.
Erstattung von Aufwendungen der Versicherungsträger gemäß § 225 Abs. 1 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, auf Grund der Begründung von Rentenanwartschaften zu Lasten von

-
Beamten, deren erste Festsetzung der Versorgungsbezüge den Service-Centern oder den obersten Dienstbehörden obliegt,

-
früheren Beamten sowie zwischenzeitlich verstorbenen Beamten oder verstorbenen früheren Beamten, deren erste oder weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge den Service-Centern oblegen hätte, wenn die Beamten in den Ruhestand getreten wären oder wenn die Service-Center für deren Hinterbliebene zuständig sind,

-
Ruhestandsbeamten und zwischenzeitlich verstorbenen Ruhestandsbeamten, soweit die erste oder die weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge den Service-Centern obliegt oder oblegen hat oder wenn die Service-Center für deren Hinterbliebene zuständig sind."

8.
Buchstabe B Ziffer II wird wie folgt neu gefasst:

„1. Für Beamte und frühere Beamte ist das Service-Center örtlich zuständig, in dessen Bereich der Beamte

-
seinen dienstlichen Wohnsitz hat oder

-
zuletzt seinen dienstlichen Wohnsitz hatte, wenn er aus dem Beamtenverhältnis ohne Versorgung ausgeschieden oder verstorben ist und keine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen vorhanden sind.

2.
Für Ruhestandsbeamte und verstorbene Ruhestandsbeamte ohne Hinterbliebene ist das Service-Center örtlich zuständig, in dessen Bereich der Hauptwohnsitz des Betreffenden liegt oder lag.

3.
Für verstorbene Beamte, frühere Beamte und Ruhestandsbeamte, bei denen jeweils Hinterbliebene mit Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung vorhanden sind, ist das Service-Center örtlich zuständig, in dessen Bereich der Hauptwohnsitz der witwengeldberechtigten Person liegt oder, sofern eine solche nicht vorhanden ist, das Service-Center, in dessen Bereich die jüngste anspruchsberechtigte Person ihren Hauptwohnsitz hat.

Liegt der maßgebliche Hauptwohnsitz des unter Nummer 2 und 3 aufgeführten Personenkreises im Ausland, ist das Service-Center der Bundesfinanzdirektion West zuständig.

Ändert sich die örtliche Zuständigkeit, ist dies in den Fällen der Erstattungen von Aufwendungen gemäß § 225 Abs. 1 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch dem Versicherungsträger von dem nunmehr zuständigen Service-Center mitzuteilen."

9.
In Buchstabe B Ziffer III wird das Wort „Oberfinanzdirektionen" ersetzt durch das Wort „Service-Center".

10.
In Buchstabe C Ziffer I wird der Textabschnitt „Die Oberfinanzdirektionen sind in dem sich aus der Anlage ergebenden Rahmen zuständig für die" ersetzt durch „Die Service-Center sind in dem sich aus der Anlage 1 ergebenden Umfang zuständig für die".

11.
Buchstabe C Ziffer I Nr. 3 wird wie folgt neu gefasst:

„Erstattung von Versorgungslasten nach Maßgabe des § 107c des Beamtenversorgungsgesetzes, wenn ein Ruhestandsbeamter des Bundes oder ein Richter des Bundes im Ruhestand in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eines anderen Dienstherrn im Beitrittsgebiet berufen wurde und die weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge einem Service-Center nach Maßgabe des Buchstabens A dieser Zuständigkeitsanordnung obliegt."

12.
In Buchstabe C Ziffer II Nr. 1 werden die Wörter „derjenigen Oberfinanzdirektion" gestrichen und das Wort „der" nach dem Komma durch das Wort „dem" ersetzt.

13.
Buchstabe C Ziffer II Nr. 2 wird wie folgt neu gefasst:

„Beim Wechsel von Bundesbeamten zu anderen Dienstherrn ist für die Erfüllung der Erstattungsanforderungen der aufnehmenden Dienstherrn an den Bund nach § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes das Service-Center der Bundesfinanzdirektion West zentral zuständig, wenn den Erstattungsforderungen Dienstzeiten beim Bund zugrunde liegen und ohne den Wechsel zu anderen Dienstherrn ein Service-Center zuständig wäre, dem nach Buchstabe A dieser Zuständigkeitsanordnung die weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge oblegen hätte."

14.
In Buchstabe C Ziffer II Nr. 3 werden die Wörter „derjenigen Oberfinanzdirektion" gestrichen und das Wort „die" nach dem Komma durch das Wort „das" ersetzt.

15.
In Buchstabe C Ziffer II Nr. 4 werden die Wörter „der für den Sitz der anfordernden Landesbehörde zuständigen Oberfinanzdirektion" ersetzt durch die Wörter „dem für den Sitz der anfordernden Landesbehörde zuständigen Service-Center".

16.
In Buchstabe C Ziffer III werden die Wörter „von der örtlich zuständigen Oberfinanzdirektion" jeweils ersetzt durch die Wörter „vom örtlich zuständigen Service-Center".

17.
In Buchstabe D Ziffer I werden die Wörter „der in der Anlage 2 bezeichneten Oberfinanzdirektionen" gestrichen.

18.
In Buchstabe D Ziffer II wird das Wort „Oberfinanzdirektionen" ersetzt durch das Wort „Service-Centern".

19.
In Buchstabe E Ziffern I und II wird das Wort „Oberfinanzdirektionen" jeweils ersetzt durch das Wort „Service-Center".

20.
In Anlage 1 wird die Ziffer 7.4 Spalte 1-7 gestrichen.

21.
In Anlage 1 werden

a)
die Wörter „Oberfinanzdirektion/Oberfinanzdirektionen" gestrichen und

b)
in Spalte 5, ausgenommen Ziffer 9.3 und 12.3, das Wort „Service-Center" ersetzt durch das Wort „Bundesfinanzdirektionen".