Abschnitt IV der Zuständigkeitsanordnung - Versorgung - des Bundesministeriums des Innern vom 26. Januar 1987 (GMBl 1987 S. 62), geändert durch Anordnung vom 15. Mai 1992 (GMBl 1992 S. 419) gilt fort. Danach hat das Bundesministerium des Innern folgende, ihm als oberste Dienstbehörde obliegende Zuständigkeiten für Beamte aus seinem Geschäftsbereich den ihm nachgeordneten Behörden unmittelbar übertragen:
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- Entscheidungen über die Anerkennung eines Dienstunfalls nach § 45 Abs. 3 Satz 2 Beamtenversorgungsgesetz,
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- Erlass von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unfallfürsorge nach den §§ 32 bis 35 Beamtenversorgungsgesetz, die vor Beginn des Ruhestandes notwendig werden,
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- Anordnung von amtsärztlichen Untersuchungen vor Beginn des Ruhestandes zur Neufeststellung eines Unfallausgleichs nach § 35 Abs. 3 Beamtenversorgungsgesetz,
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- Anordnung von Nachuntersuchungen nach § 14a Abs. 3 in Verbindung mit § 35 Abs. 3 Satz 2 Beamtenversorgungsgesetz vor Beginn des Ruhestandes,
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- Erlass von nach dem Tod eines Beamten notwendigen Entscheidungen nach § 17 Abs. 2 und § 18 Beamtenversorgungsgesetz, wenn der Beamte während des Dienstverhältnisses verstorben ist.