Änderung B. ZustAO Vers vom 01.01.2008

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B. ZustAO Vers a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
B. ZustAO Vers n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch I. A. v. 23.05.2008 BGBl. I S. 973
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.07.2010) 

(Textabschnitt unverändert)

B. Versorgungsausgleich


I. Sachliche Zuständigkeit

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Die Oberfinanzdirektionen sind in dem sich aus der Anlage ergebenden Umfang zuständig für die

1. Erteilung von Auskünften an die Familiengerichte gemäß § 53b Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) über

-
Beamte, deren erste Festsetzung der Versorgungsbezüge den Oberfinanzdirektionen obliegt,

- Ruhestandsbeamte und frühere Beamte, deren weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge den Oberfinanzdirektionen obliegt.

2. Berechnung und Festsetzung des Kapitalbetrages gemäß § 58 Beamtenversorgungsgesetz für

- Beamte, deren erste Festsetzung der Versorgungsbezüge den Oberfinanzdirektionen oder den obersten Dienstbehörden obliegt,

- Ruhestandsbeamte, deren weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge den Oberfinanzdirektionen obliegt.

3. Erstattung von Aufwendungen der Versicherungsträger gemäß § 225 Abs. 1 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI), auf Grund der Begründung von Rentenanwartschaften zu Lasten von

- Beamten, deren erste Festsetzung der Versorgungsbezüge den Oberfinanzdirektionen oder den obersten Dienstbehörden obliegt,

- früheren Beamten sowie zwischenzeitlich verstorbenen Beamten oder verstorbenen früheren Beamten, deren erste oder weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge den Oberfinanzdirektionen oblegen hätte, wenn die Beamten in den Ruhestand getreten wären oder wenn die Oberfinanzdirektionen für deren Hinterbliebene zuständig sind,

- Ruhestandsbeamten und zwischenzeitlich verstorbenen Ruhestandsbeamten, soweit die erste oder die weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge den Oberfinanzdirektionen obliegt oder oblegen hat oder wenn die Oberfinanzdirektionen für deren Hinterbliebene zuständig sind.

(Text neue Fassung)

Die Service-Center sind in dem sich aus der Anlage 1 ergebenden Umfang zuständig für die

1. Erteilung von Auskünften an die Familiengerichte gemäß § 53b Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über

Beamte, deren erste Festsetzung der Versorgungsbezüge und

- Ruhestandsbeamte und frühere Beamte, deren weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge den Service-Centern obliegt,

2. Berechnung und Festsetzung des Kapitalbetrages gemäß § 58 des Beamtenversorgungsgesetzes für

- Beamte, deren erste Festsetzung der Versorgungsbezüge den Service-Centern oder den obersten Dienstbehörden und

- Ruhestandsbeamte, deren weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge den Service-Centern obliegt,

3. Erstattung von Aufwendungen der Versicherungsträger gemäß § 225 Abs. 1 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, auf Grund der Begründung von Rentenanwartschaften zu Lasten von

- Beamten, deren erste Festsetzung der Versorgungsbezüge den Service-Centern oder den obersten Dienstbehörden obliegt,

- früheren Beamten sowie zwischenzeitlich verstorbenen Beamten oder verstorbenen früheren Beamten, deren erste oder weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge den Service-Centern oblegen hätte, wenn die Beamten in den Ruhestand getreten wären oder wenn die Service-Center für deren Hinterbliebene zuständig sind,

- Ruhestandsbeamten und zwischenzeitlich verstorbenen Ruhestandsbeamten, soweit die erste oder die weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge den Service-Centern obliegt oder oblegen hat oder wenn die Service-Center für deren Hinterbliebene zuständig sind.


II. Örtliche Zuständigkeit

vorherige Änderung nächste Änderung

Örtlich zuständig ist das Service-Center der in der Anlage 2 bezeichneten Oberfinanzdirektion. Dabei gilt Folgendes:

1.
Für Beamte und frühere Beamte ist zuständig das Service-Center, in dessen Bereich der Beamte



1. Für Beamte und frühere Beamte ist das Service-Center örtlich zuständig, in dessen Bereich der Beamte

- seinen dienstlichen Wohnsitz hat oder

- zuletzt seinen dienstlichen Wohnsitz hatte, wenn er aus dem Beamtenverhältnis ohne Versorgung ausgeschieden oder verstorben ist und keine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen vorhanden sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

2. Für Ruhestandsbeamte und verstorbene Ruhestandsbeamte ohne Hinterbliebene ist zuständig das Service-Center, in dessen Bereich der Hauptwohnsitz des Betreffenden liegt oder lag.

3. Für verstorbene Beamte, frühere Beamte und Ruhestandsbeamte, bei denen jeweils Hinterbliebene mit Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung vorhanden sind, ist zuständig das Service-Center, in dessen Bereich der Hauptwohnsitz der witwengeldberechtigten Person liegt oder, sofern eine solche nicht vorhanden ist, das Service-Center, in dessen Bereich die jüngste anspruchsberechtigte Person ihren Hauptwohnsitz hat.

Liegt der maßgebliche Hauptwohnsitz des unter Absatz 1 Nr. 2 und 3 aufgeführten Personenkreises im Ausland, ist das Service-Center der Oberfinanzdirektion Köln zuständig.

Ändert sich die örtliche Zuständigkeit, ist dies in den Fällen der Erstattungen von Aufwendungen gemäß § 225 Abs. 1 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch dem Versicherungsträger von dem Service-Center der nunmehr zuständigen Oberfinanzdirektion mitzuteilen.



2. Für Ruhestandsbeamte und verstorbene Ruhestandsbeamte ohne Hinterbliebene ist das Service-Center örtlich zuständig, in dessen Bereich der Hauptwohnsitz des Betreffenden liegt oder lag.

3. Für verstorbene Beamte, frühere Beamte und Ruhestandsbeamte, bei denen jeweils Hinterbliebene mit Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung vorhanden sind, ist das Service-Center örtlich zuständig, in dessen Bereich der Hauptwohnsitz der witwengeldberechtigten Person liegt oder, sofern eine solche nicht vorhanden ist, das Service-Center, in dessen Bereich die jüngste anspruchsberechtigte Person ihren Hauptwohnsitz hat.

Liegt der maßgebliche Hauptwohnsitz des unter Nummer 2 und 3 aufgeführten Personenkreises im Ausland, ist das Service-Center der Bundesfinanzdirektion West zuständig.

Ändert sich die örtliche Zuständigkeit, ist dies in den Fällen der Erstattungen von Aufwendungen gemäß § 225 Abs. 1 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch dem Versicherungsträger von dem nunmehr zuständigen Service-Center mitzuteilen.


III. Verfahrensrechtliche Zuständigkeit

vorherige Änderung

Soweit die Oberfinanzdirektionen nach dieser Anordnung sachlich und örtlich zuständig sind, nehmen sie die Befugnisse des Trägers der Versorgungslast (§ 53b Abs. 2 Satz 1 Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) wahr.



Soweit die Service-Center nach dieser Anordnung sachlich und örtlich zuständig sind, nehmen sie die Befugnisse des Trägers der Versorgungslast (§ 53b Abs. 2 Satz 1 Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) wahr.


IV. Bei obersten Dienstbehörden verbleibende Zuständigkeiten

Für die aktiven Beamten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie verbleibt die Zuständigkeit zu Abschnitt I Nr. 3 beim Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.07.2010) 



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