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Änderung C. ZustAO Vers vom 15.08.2006

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C. ZustAO Vers a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2006 geltenden Fassung
C. ZustAO Vers n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2006 geltenden Fassung
durch I. A v 15.08.2006 BGBl. I 2079
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

C. Erstattung von anteiligen Versorgungslasten bei Wechsel des Dienstherrn


I. Sachliche Zuständigkeit

Die Oberfinanzdirektionen sind in dem sich aus der Anlage ergebenden Rahmen zuständig für die

1. Erstattung von Versorgungslasten nach Maßgabe des § 107b Beamtenversorgungsgesetz, wenn ein ehemaliger Beamter oder Richter des Bundes aus einem in den in der Anlage genannten Dienstbereichen des Bundes ausgeschieden ist und in den Dienst eines anderen Dienstherrn übernommen wurde.

2. Geltendmachung von Erstattungsansprüchen nach Maßgabe des § 107b Beamtenversorgungsgesetz, wenn ein ehemaliger Beamter oder Richter eines anderen Dienstherrn in einen in der Anlage genannten Dienstbereich des Bundes übernommen wurde.

3. Erstattung von Versorgungslasten nach Maßgabe des § 107c Beamtenversorgungsgesetz, wenn ein Ruhestandsbeamter des Bundes oder ein Richter des Bundes im Ruhestand in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eines anderen Dienstherrn im Beitrittsgebiet berufen wurde oder wird und die weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge einer Oberfinanzdirektion nach Maßgabe des Buchstabens A dieser Zuständigkeitsanordnung obliegt.

4. Erstattung der vom Bund längstens bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze übernommenen Kosten für Versorgungsbezüge und Unfallfürsorgekosten von Polizeivollzugsbeamten der Länder, die während der Abordnung zu einer deutschen Auslandsvertretung auf Grund eines verwendungsbedingten Schadens vorzeitig in den Ruhestand versetzt wurden.


II. Örtliche Zuständigkeit

(Text alte Fassung)

1. Übernimmt der Bund ehemalige Beamte oder Richter anderer Dienstherrn, ist für die Geltendmachung der Erstattungsansprüche des Bundes nach § 107b Beamtenversorgungsgesetz jeweils die Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung derjenigen Oberfinanzdirektion zuständig, der nach Buchstabe A dieser Zuständigkeitsanordnung die weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge obliegt.

2. Beim Wechsel von Bundesbeamten zu anderen Dienstherrn ist für die Erfüllung der Erstattungsanforderungen der aufnehmenden Dienstherrn an den Bund nach § 107b Beamtenversorgungsgesetz die Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung der Oberfinanzdirektion Köln zentral zuständig, wenn den Erstattungsanforderungen Dienstzeiten beim Bund zugrunde liegen und ohne den Wechsel zu anderen Dienstherrn eine Oberfinanzdirektion zuständig wäre, der nach Buchstabe A dieser Zuständigkeitsanordnung die weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge oblegen hätte.

3. Liegen den Erstattungsanforderungen im Rahmen des § 107c Beamtenversorgungsgesetz Versorgungsansprüche anderer Dienstherrn im Beitrittsgebiet gegen den Bund zugrunde, ist für die Bearbeitung dieser Anforderungen die Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung derjenigen Oberfinanzdirektion zuständig, die nach dieser Zuständigkeitsanordnung für die Pensionsregelung des betreffenden Ruhestandsbeamten, des Richters im Ruhestand oder seiner Hinterbliebenen zuständig ist.

4. Die Erstattung der Kosten für die auf Grund der Verwendung bei einer deutschen Auslandsvertretung bedingten Schäden von Polizeivollzugsbeamten der Länder werden von der für den Sitz der anfordernden Landesbehörde zuständigen Oberfinanzdirektion (Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung) bearbeitet.

(Text neue Fassung)

1. Übernimmt der Bund ehemalige Beamte oder Richter anderer Dienstherrn, ist für die Geltendmachung der Erstattungsansprüche des Bundes nach § 107b Beamtenversorgungsgesetz jeweils das Service-Center derjenigen Oberfinanzdirektion zuständig, der nach Buchstabe A dieser Zuständigkeitsanordnung die weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge obliegt.

2. Beim Wechsel von Bundesbeamten zu anderen Dienstherrn ist für die Erfüllung der Erstattungsanforderungen der aufnehmenden Dienstherrn an den Bund nach § 107b Beamtenversorgungsgesetz das Service-Center der Oberfinanzdirektion Köln zentral zuständig, wenn den Erstattungsanforderungen Dienstzeiten beim Bund zugrunde liegen und ohne den Wechsel zu anderen Dienstherrn eine Oberfinanzdirektion zuständig wäre, der nach Buchstabe A dieser Zuständigkeitsanordnung die weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge oblegen hätte.

3. Liegen den Erstattungsanforderungen im Rahmen des § 107c Beamtenversorgungsgesetz Versorgungsansprüche anderer Dienstherrn im Beitrittsgebiet gegen den Bund zugrunde, ist für die Bearbeitung dieser Anforderungen das Service-Center derjenigen Oberfinanzdirektion zuständig, die nach dieser Zuständigkeitsanordnung für die Pensionsregelung des betreffenden Ruhestandsbeamten, des Richters im Ruhestand oder seiner Hinterbliebenen zuständig ist.

4. Die Erstattung der Kosten für die auf Grund der Verwendung bei einer deutschen Auslandsvertretung bedingten Schäden von Polizeivollzugsbeamten der Länder werden von der für den Sitz der anfordernden Landesbehörde zuständigen Oberfinanzdirektion (Service-Center) bearbeitet.


III. Unterrichtungsvorbehalt

Weicht der vom aufnehmenden Dienstherrn angeforderte Erstattungsbetrag von dem von der örtlich zuständigen Oberfinanzdirektion ermittelten Betrag ab, ist in Zweifelsfällen der jeweils zuständigen obersten Dienstbehörde zu berichten, aus deren Geschäftsbereich der Ruhestandsbeamte des Bundes bzw. der Richter des Bundes im Ruhestand vor Übernahme durch den neuen Dienstherrn ausgeschieden ist (§ 107b Beamtenversorgungsgesetz) bzw. aus deren Geschäftsbereich er zur Ruhe gesetzt wurde (§ 107c Beamtenversorgungsgesetz).



 (keine frühere Fassung vorhanden)