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Artikel 11 - Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (WDModG)

Artikel 11 Änderung der Zivildienst-Personalaktenverordnung


Artikel 11 ändert mWv. 1. Januar 2026 ZDPersAV § 2, § 9, § 11, § 13

Die Zivildienst-Personalaktenverordnung vom 10. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4025), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. November 2003 (BGBl. I S. 2261) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

„Verordnung über die Führung der Personalakten durch das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (Zivildienst-Personalaktenverordnung - ZDPersAV)".

2.
§ 2 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

„(2) Die Grundakte enthält den Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin oder Kriegsdienstverweigerer, den das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zusammen mit der Personalakte dem Bundesamt nach § 2 Absatz 6 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes zugeleitet hat. Die Grundakte wird von der für die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin oder Kriegsdienstverweigerer zuständigen Arbeitseinheit des Bundesamtes geführt und ist während der Dauer des Anerkennungsverfahrens nur dem für die Bearbeitung des Antrages zuständigen Personal zugänglich. Ist die Anerkennung unanfechtbar, so wird die Grundakte der für die Durchführung des Zivildienstes zuständigen Arbeitseinheit des Bundesamtes zugeleitet."

3.
In § 9 Absatz 2 Satz 2, § 11 Absatz 1 Satz 1 und § 13 Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Kreiswehrersatzamt" durch die Angabe „Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr" ersetzt.